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| Modifizierer | Ihr scheint Euch ja echt für das Rechtliche zu interessieren und damit zu beschäftigen. Ich hol mal nen bissl aus: Zitat:
Hier steht wie das Standlicht vorne beschaffen sein muss: Artikel 51 StVO Da steht - ich darf 2-4 Begrenzungsleuchten vorne haben - müssen auch bei Abblend- und Fernlicht leuchten - Einbauposition usw. Irgendwo steht vielleicht auch dass man die Beleuchtung allgemein bei mehrspurigen KFZ nicht einseitig betreiben darf. Jetzt stellt euch vor ich hätte das normale Standlicht vorne in doppelter Ausführung. Das eine wird normal als Standlicht benutzt, das andere hat nen Extraschalter. Dann gibt es nichts in der StVO das mir verbietet das anzuschalten wann ich lustig bin, solange ich das erste Standlicht als Standlicht benutze. Und ich das Abblendlicht und alle anderen benutze wie vorgeschrieben. Mit einem einfachen Stromdieb an Klemme 58 zum TFL hätte man also die Standlicht-Funktion erweitert, aber nicht so wie sie vorher war verändert. Und deshalb ist das meiner Meinung nach auch mit nur einem einfachen Standlicht völlig legal. Zitat:
Gruß, daniela Geändert von cosmopol_b (16.07.2013 um 22:48 Uhr) Grund: Rechtschreibung | |||
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