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Alt 04.04.2010, 13:36 #6
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hauptsächlich gehts dabei um den §10 Abs.12!

Das Kennzeichen muss an die dafür vorgesehene Vorrichtung und(!) beleuchtet sein...

Da das KZ an der Sonnenblende und somit im Fahrzeuginnern war, ist das auch verkehrswidrig, da die Polizei nicht schnell darauf "zugreifen" kann...

die anderen Paragraphen sind eher allgemein (ich mein hierbei die Absätze 1+12)

bezahl die 10€ (wenns jetz 100 gewesen wären,ok, aber bei 10€??!!)
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