Offiziell verboten.
Die Begründung ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Darin ist - sehr pauschal - geregelt, dass keine wassergefährdeten Stoffe eingeleitet werden dürfen. Genauer wird's leider nicht. Im Zweifel müste daher ein Gericht abwägen, wo die Grenze zu ziehen ist.
Allgemein kann man sich vielleicht auf folgende Daumenwerte verständigen:
Auf der Wiese nur mit klarem Wasser.
Auf befestigten Untergrund mit Anschluß an die Kanalisationn: Außenwäsche mit Waschmitteln.
Motorwäsche: Grundsätzlich verboten, sofern kein Ölabscheider installiert ist.