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| Akzent-Setzer | Wenn der neue Grill zuverlässig befestigt ist und keine scharfen Ecken oder Kanten aufweist kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefährdung zu erwarten ist. In diesem Fall ist eine Abnahme nicht erforderlich, es ist dann auch kein Prüfzeichen oder ein Genehmigungsdokument erforderlich. Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung durch den vom BMVBW herausgegebenen Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6. 1999, VkBl. S 451). Falls für die dort aufgeführten Teile ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO vorliegt und der im Nachweis genannte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA Prüfstelle möglich. Kühlergrills werden von diesen Vorschriften jedoch nicht erfasst. Des weiteren ist nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen. 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) dann wieder erlangt werden. Es gibt darüber hinaus jedoch einige Fahrzeugteile (z.B. Reifen, Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen, Anhängekupplungen ...) welche gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig sind. (zu finden unter StVZO - Einzelnorm) Solange Sie dafür genehmigte Teile verwenden (erkennbar am Genehmigungszeichen auf dem Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder Wellenlinie mit folgender Genehmigungsnummer) ist dies zulässig. Anbaumaße und -Vorschriften müssen dabei beachtet werden. -- das wäre damit schonmal geklärt. --- abe für ne blende liegt hier vor mir, jedoch nur für die von "ap car design" von meinem 1. golf Geändert von pwrd111 (13.07.2011 um 12:21 Uhr) | |||
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