Nach meinem Wissen darfst du Fahrten zum wiedererlangen der Betriebserlaubniss
durchführen.
Faktisch falsch und blanker Unsinn - oder zumindest ein mangelhaftes Rechtsverständnis:
Zitat:
Zitat von §23 StVZO, Absatz 4
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremssonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind
Da steht's doch schwarz auf weiß: Fahrten im Rahmen der Zulassung.
Fahrten mit einem Fahrzeug, deren ABE durch den Anbau von Teilen erlischt, welche noch nicht eingetragen sind, sind von der Haftpflichtversicherung nicht nominell gedeckt. Daher sind solche Fahrten faktisch nicht erlaubt.