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| Beginner |
Die Regelung mit HU und AU ist durch den §29 StVZO bundesweit gleich... Seit 01.01.2010 00:00Uhr ist es so daß, - die AU vor der HU durchgeführt und bestanden sein muß sonst gilt die HU als nicht bestanden --> Wiedervorführung, im Idealfall fängt der HU-Prüfer garnicht erst an damit keine unnötigen Kosten entstehen - Nachzügler aus 2009 werden so behandelt wie diejenigen bei denen die HU nach dem 01.01.2010 fällig ist, nur das entspechend zurückgeklebt wird - die AU nicht älter wie 4 Wochen sein darf um noch Gültigkeit für die HU zu haben - die bestandene AU im HU-Bericht mit Datum, Uhrzeit und AU-Kontrollnummer vermerkt wird - grundsätzlich keine AU Plaketten mehr verklebt werden, es gibt auch keine mehr bei der Kreishandwerkerschaft / Straßenverkehrsamt - im Bereich der alten AU-Plakette beschädigte Kennzeichen mit einem geeigneten (reflektierenden) Reparaturaufkleber instandgesetzt werden müssen Die Praxis deckt sich bis dato auch mit dem was ich auf dem letzten AU-Lehrgang gelernt habe. Zitat:
Beispiel: - AU im Mai und HU im September funktioniert dieses Jahr schon nicht mehr. --> Im September muß 'ne neue AU her. - AU durchgeführt und bestanden, HU nicht bestanden und dann die 4 wöchige Wiedervorführungszeit verstrichen --> komplett neue AU & HU (hart aber wahr) | |||
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