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Alt 26.12.2011, 11:16 #1
Schrauber
 
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Also man sollte wenn man die Rotis will am besten gleich in Amerika bestellen, da kommt man glaub ich immer noch am günstigsten weg.
Finde es nur krass dass es davon schon Nachbauten gibt.

Und irgendwie halte ich es für unwahrscheinlich, dass es für die LM Replica Gutachten geben wird, solange man die Originalen bei BBS noch kaufen kann.


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Alt 27.12.2011, 12:35 #2
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Habe heute eine antwort bekommen

Meine frage war :
Hallo
Bin sehr interessiert an dem Rad Satz. Könnten sie mir eine Kopie des Gutachtens via email zukommen lassen das ich das mit meinen Tüv Man abklären kann ?
Meine EMail adresse Lautet : XXXXXXXXX

Mit Freundlichen Grüßen


Seine Antwort:

Was für ein Fahrzeug haben Sie,dann schauen ich mal rein.

- manzetti-exclusiv-parts

Geändert von rulez (27.12.2011 um 12:36 Uhr)
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Landcoast (27.12.2011)
Alt 27.12.2011, 14:33 #3
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Zitat:
Zitat von TheMaster1 Beitrag anzeigen
Und irgendwie halte ich es für unwahrscheinlich, dass es für die LM Replica Gutachten geben wird, solange man die Originalen bei BBS noch kaufen kann.
Für die LM Reps gibt es Festigkeitsgutachten, sind also via Einzelabnahme eintragbar.
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Alt 27.12.2011, 19:26 #4
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Zitat:
Zitat von Buddha Beitrag anzeigen
Für die LM Reps gibt es Festigkeitsgutachten, sind also via Einzelabnahme eintragbar.
Das war mal...

Rädereintragungen nur mit TÜV-Gutachten oder ABE gültig

Zitat:
Zitat von vdat
Pressemitteilung 17.10.2008


VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Serienräder ungültig
Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten

Roßbach, Oktober 2008 - Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter Verbraucher, die einen Felgensatz nach §21, also als Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in Serie hergestellten Teilen ist ein Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für gegossene Leichtmetallfelgen.

Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu, Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen Prüfräder.

Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben.

Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin, dass die Eintragung solcher Räder nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Nur Leichtmetallfelgen mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig

Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.

Der VDAT rät: Der Endverbraucher soll beim Kauf darauf achten, dass die Wunschfelgen ein Teilegutachten/Verwendungsbereichsgutachten nach §19.3 oder eine ABE haben – dann gibt es keine Probleme bei der Eintragung in die Fahrzeugpapiere
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