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| | #16 | ||
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| Gast |
Hm, was mir auffällt, ist das da keiner davon schreibt, dass es einen anderen Schalter braucht, sonst leuchtet bei eingeschalteten Neblern auch die Nebelschlussleuchte. Und diese darf nach STVO erst bei Sichtweite unter 50m eingeschaltet werden und dann darf man auch nur max. 50 km/h schnell sein. Zitat: Gemäß deutscher Straßenverkehrsordnung (StVO) § 17 Abs. 3 dürfen Nebelschlussleuchten nur benutzt werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Das ist in Deutschland der Abstand der Leitpfosten am Rand von Landstraßen und Autobahnen bei gerader Streckenführung, wodurch diese geeignet sind, die Sichtweite festzustellen. Die Sichtbehinderung darf nicht durch Regen oder Schneefall verursacht sein. In § 3 der StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), darf die Geschwindigkeit max. 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig. Zitat ende Mich ärgert das ständig, wenn vor einem solche Hustensaftjunkies mit NSL am hellerlichten Tage rumfahren oder auf der BAB mit 130 und NSL bei bestem Wetter rumkurven. Also bitte beachten, wer die Nebler auch bei normaler Witterung einsetzen will, der sollte auch den Schalter wechseln. | ||
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