hab gerad mal genauer nachgeguckt. Im §42 / Erl. 19 Begriff: Leergewicht StVZO steht folgendes drin:
"In der Rili 70/156/EWG des Rates vom 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die EWG-Typgenehmigung für Kfz u KfzAnh ist in 2.6 des Anhangs I Folgendes ausgeführt:
„Die Masse des Fz mit Aufbau u Anhängeeinrichtung im Fall eines ZugFz (für andere Klassen als M1) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Aufbau u/oder die Anhängeeinrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 % anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzrad u Fahrer u, für Kom, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals (75 kg), wenn das Fz über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (Größt- u Kleinstwert für jede Variante)“"
kurz gesagt, der Fahrer wird bei allen Kfz, außer KRad und Pkw, mit eingerechnet.