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| GonZy Support | Zuerst sei hier deutlich erwähnt, dass der Sprachgebrauch zwischen "schleppen" und "abschleppen" fließend ist, rechtlich aber klar definiert ist. Zwei Beispiele:
Im zweiten Fall ist aber kein Notfall zugrundeliegend (teuer Werkstätten sind Alltag - kein Notfall!). Hier wird als geschleppt. Erforderlich ist eine Anmeldung über ein oder mehrere Landratsämter (je nach Route) und der Fahrer des Zugfahrzeugs muss berechtigt sein, Fahrzeuge mit Anhänger der betreffenden Tonnage zu ziehen (Der gesamte Zug bringt schnell Gewicht zusammen, der auch schon einmal C1E erfordert). Der Lenker im gezogenen Fahrzeug braucht den Führerschein für das gezogene Fahrzeug. Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen funktionieren. Die Anmeldung darf entfallen, wenn das Zugfahrzeug zum Pannenhilfs- und Bergedienst zugelassen ist und über entsprechende technische Einrichtungen verfügt, die einen Lenker des gezogenen Fahrzeugs unnötig werden lassen. (Also Abschleppschere, Hubbrille oder komplett aufgeladene Fahrzeuge.) | |||
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| Folgender Benutzer sagt Danke zu AgentBRD für den nützlichen Beitrag: | aam 90 (28.07.2010) |
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