TÜV-Board Fragen über Eintragungen und was wo durchgeht

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Alt 27.04.2006, 11:54 #21
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ja ich bin richtig übelst fett, aber dat tut nix zur sache weil ich das foto gemacht hab wo ich NICHT im auto gesessen bin (logisch oder )

also wo liegt der Hund begraben?


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Alt 27.04.2006, 12:17 #22
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deine freundin ist fett? ^^
*gggg*
sorry
keine ahnung vielleicht fährst mit 9 zoll rädern oder hast dir ne bodenrinne gekonnt zum helferchen gemacht!
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Alt 27.04.2006, 12:18 #23
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nein meine freundin ist nicht fett (also sage ich, sie finde sich immer ganz furchtbar fett )

aber du bist ehr nahe drann
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Alt 27.04.2006, 14:04 #24
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Hast du einen Hund? Vielleicht hast du ja einen fetten Hund? Allerdings hast du oben geschrieben, dass der Hund begraben, ergo also Tod ist, fällt das wohl auch flach....

Nein, ehrlich. Ich denke, dass wir es hier etwa mit einem Fake zu tun haben, oder aber der berühmten zufälligen Tieferlegung. Kein Auto ist gleich hoch. Schon vom Werk aus.
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Alt 27.04.2006, 14:24 #25
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*g* ne ich löse mal auf, also ich hab mir nen etwa 10 cm hohen bordstein gesucht, bin dann so hingefahren das die reifen anstehen und dann von vorne nen foto gemacht,
sieht meiner meinung nach extrem geil aus und ich überlege auch ob ich den einfach so auf den boden lege, aber beim fahren wirds dann echt ansträngend wenn man es so drinnt hat...
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Alt 27.04.2006, 14:54 #26
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wollte ich gerade sagen stehst mit der Lippe aufen Bordstein *gg* also wenn ich mir das so lese ud mein Fk da ist werde ich befor ichzum tüf fahre wohl die Lippe abmachen, sonst komm ich doch net drüber wenn ich 5 cm runter gehe oder?? habe auch vr6 lippe dran
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Alt 27.04.2006, 14:57 #27
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die bodenfreiheitsklausel GIBT ES NICHT!
das einzige was im gesetztestext steht ist die höhe der lampen, und des kennzeichens!
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Alt 27.04.2006, 15:01 #28
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cool dann mach ich mal die lampen und das kennzeichen aufs Dach *lach* und was ist denn mit der Bodenfreiheit??? *Nichtsmehrpeil*
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Alt 27.04.2006, 15:14 #29
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also im gesetztestext steht:

ein auto SOLL(!) ein hinderniss von 80cm breite und 11 cm höhe überfahren könne,
aber SOLL ist eben nicht MUSS! mehr steht zur bodenfreiheit einfach nicht drinn....
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Alt 27.04.2006, 15:43 #30
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Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:
Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).

Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.

Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Man sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen ;-)
Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“.
Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.

Nicht die Scheinwerfer müssen 50 cm - sondern die untere Lichtaustrittsfläche - das kann in manchem Fall den gewissen cm ausmachen.




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golfmegges (22.01.2013)
Alt 27.04.2006, 16:05 #31
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Sehr schön kopiert Noplex! Und damit ist dann wohl alles gesagt.
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Alt 27.04.2006, 16:17 #32
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ja hammer hart, da brauche ich ja wohl keine angst beim Tüf haben *gg* bin mal gespannt wann das endlich kommt *gg*
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Alt 25.11.2012, 17:47 #33
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Okay, das ist vielleicht in Deutschland so aber wie ist das in Österreich mit Bodenfreiheit und TÜV?

MfG


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