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| TÜV-Board Fragen über Eintragungen und was wo durchgeht |
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| | #1 | |||
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| i am legend |
Damit diese ewigen diskussionen und ratereien ("ich hab mal gehört, dass...) mal aufhören sind hier mal die gängigsten mindestmaße für fahrzeugbeleuchtungen: Zitat:
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| | #2 | |||
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| Ich bin zurück !!! |
schick schick aber eine frage habe ich an dich. hast du auch daten wieweit nebler von einander weg sein dürfen? wollte meine nebler mit den blinkern tauschen das die weiter nach aussen stehen | |||
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| | #3 | |||
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| i am legend | Zitat:
kannst vergessen, da die blinker lt. liste max. 500mm von der fahrzeug außenkante (RADLAUF!!!) entfernt sein dürfen! | |||
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| | #4 | |||
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| Helfersyndrom | http://de.wikipedia.org Da werden Sie geholfen (meist jedenfalls). ECE ist übrigens keine Regelung der EU. Das ist eine Regelung der UN-Wirtschaftskommision für Europa. Wolfgang | |||
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| | #5 | |||
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| Forenabhängiger | Zitat:
Die Idee hatte ich nämlich auch schon ... | |||
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| | #6 | |||
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| Ich bin zurück !!! |
meine stoßstange hab ich schon so gecleant das die nebler nach aussen kommen. | |||
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| | #7 | ||
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| Frischling |
Welche Farben sind zulässig? - Abblendlicht -> Weiß - Blinker -> Gelb (vor EZ. 1.1.1970 auch Rot) - Bremslicht -> Rot - Schlusslicht -> Rot - NSL -> Rot - NSW -> Weiß oder Gelb - Rückstrahler hinten -> Rot - Rückstrahler seitlich -> Gelb - Kenzeichenbeleuchtung -> Weiß Ab wann ist was vorgeschrieben? vor 1.07.1961 - Eine Bremsleuchte zulässig, sofern original vor 1.01.1970 - Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig vor 1.01.1983 - Bremslicht auch gelb zulässig vor 1.01.1983 - Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte), nur bei Abnahme vor 01.01.1998 ab 1.07.1969 - Pkw mit Ottomotor AU pflichtig ab 1.04.1970 - Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich ab 1.10.1974 - Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich ab 1.01.1977 - Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig ab 1.05.1979 - Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich ab 1.01.1987 - Pflicht für Rückfahrscheinwerfer ab 1.01.1988 - Pflicht für Dreipunktgurte hinten ab 1.08.1988 - Hauptscheinwerfer Reflektorkante 500 mm ab 1.10.1989 - Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma ab 1.01.1990 - Leuchtweitenregulierung erforderlich ab 1.01.1991 - Nebelschussleuchte erforderlich ab 1.01.1991 - Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen Leuchtweitenregulierung Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1.01.1990 müssen mit einer vom Innenraum aus einstellbaren Leuchtweitenregulierung ausgerüstet sein. Sollte nach einem Scheinweferumbau an den neuen Scheinwerfern keine Stellmotoren verbaut sein, so müssen diese nachgerüstet werden. Nebelschlussleuchte (NSL) Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab 1.01.1991 müssen mit einer vom Innenraum aus einschaltbaren NSL ausgerüstet sein. Sollte nach einem Rückleuchtenumbau an den neuen Rückleuchten keine NSL integriert sein, so muss eine separate nachgerüstet werden. Diese muss ein E-prüfzeichen tragen und dafür gekennzeichnet sein. Es langt eine auf der Fahrerseite. Rückstrahler (§53 Abs. 4 StVZO) Jede PKW muss mit zwei Rückstrahlern ausgerüstet sein. Sind diese nicht in den Rückleuchten integriert (erkennbar an der Kennzeichnung IA), so müssen diese separat angebracht werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sie die Farbe Rot, ein E-Prüfzeichen und die Kennzeichnung IA besitzen. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass sie mit der Unterkante mind. 350mm und max. 900mm mit der Oberkante, sowie in einem 90° Winkel über der Fahrbahn angebracht werden. Rück- und Innenspiegel (§56 StVZO) Alle PKW müssen über einen Linken- und Innenspiegel verfügen. Sollte die Heckscheibe durch Folie, etc. verdeckt sein, so wird ein rechter Außenspiegel erforderlich. Kennzeichen (§60 StVZO) Kennzeichen müssen der DIN 74069 entsprechen und mit einem DIN-Stempel versehen sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Das hintere Kennzeichen muss so beleuchtet sein, dass es aus 20 Metern Entfernung komplett lesbar ist. Maximalthöhe des hinteren Kennzeichens (oberer Rand) 120cm. | ||
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