Pimp my Golf Carstyling Innen und Außen für den Golf3

 
 
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Alt 28.02.2008, 13:18 #31
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Der Golf 3 ist 1990 nach VDTÜV (national) zertifiziert, da es (noch) keine einheitliche europäische Zertifizierung gab!!
Für diese Zertifizierung benötigt das Fahrzeug keine Seitlichen Blinkleuchten.

Alle Fahrzeuge, die ab 1996 in den Markt kamen sind nach ECE (einheitlich europäisch) zertifiziert (Neutypen, nicht bestehende Typen!!!) und benötigen zwingend Seitenblinker. Die EG-Typgenehmigung wird seit 1993 umgesetzt (70/156/EWG) und ist ab 1996 Pflicht.

In der Zertifizierungsvorschrift nach VDTÜV steht auch, dass der FRAZ in einem Winkel von 89° seitlich zu Fahrbahn sichtbar sein muss. Erfüllt der FRAZ dieses Kriterium nicht, müssen seitliche FRAZ montiert sein.

Darum gab es Fahrzeuge mit seitlichem Blinker und Fahrzeuge ohne seitlichen Blinker. Für alle Neutypen seit 1996 gibts im ECE-Zulassungsbereich nur Fahrzeuge mit seitlichen Blinkleuchten, da zertifizierungsrelevant. Diese dürfen auch (theoretisch) nicht gecleant werden ohne Ersatz.

Hier ein Auszug aus der "Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden" der Eurpäischen Kommision vom 14.02.2007

"3.3.1. EG-Typgenehmigung
In Serie hergestellte Pkw unterliegen seit 1996, in Serie hergestellte Krafträder seit 2003 und in Serie hergestellte land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen seit 2005 dem EG-Typgenehmigungsverfahren. Bei diesem Verfahren bescheinigt ein Mitgliedstaat, dass ein Fahrzeugtyp alle Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen der einschlägigen EG-Rechtsvorschriften erfüllt. Die EG-Typgenehmigung ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

Stellt der Hersteller eines Fahrzeugtyps nach der Richtlinie 70/156/EWG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung bei der dafür zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, so erteilt die Behörde die Typgenehmigung, wenn der Fahrzeugtyp alle Anforderungen der jeweils geltenden Richtlinien erfüllt15. Die Genehmigungsbehörde eines jeden Mitgliedstaates übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine Abschrift des Genehmigungsbogens für jeden Fahrzeugtyp, dem sie die Genehmigung erteilt, versagt oder entzogen haben.

Der Hersteller als Inhaber der Typgenehmigung stellt eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung aus, mit der er bestätigt, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss jedem Neufahrzeug mit EG-Typgenehmigung beigefügt werden. Außerdem verpflichten die Vorschriften des EG-Wettbewerbsrechts die Hersteller, EG-Übereinstimmungsbescheinigungen innerhalb angemessener Zeit und diskriminierungsfrei auszustellen, unabhängig von Herkunfts- und Bestimmungsort des Fahrzeugs (d. h. es darf keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug für einen Verbraucher oder Händler in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist). Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung nur dann gestatten, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.
Das EG-Recht schreibt nicht vor, dass die Übereinstimmungsbescheinigung beim Fahrzeug verbleiben muss, nachdem es zugelassen ist. In den meisten Mitgliedstaaten wird die Übereinstimmungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde einbehalten. Für Neufahrzeuge mit EG-Typgenehmigung und gültiger EGÜbereinstimmungsbescheinigung darf weder eine erneute technische Prüfung vorgeschrieben werden noch dürfen zusätzliche technische Anforderungen an ihre Bauart oder Funktionsweise gestellt werden, sofern sie nicht offensichtlich nach Verlassen des Herstellerwerks verändert worden sind."


Ich hab keine seitlichen Blinkleuchten mehr und das ist so eingetragen. Meine Blinkleuchten sind in einem seitlichen Winkel von 88° zur Fahrtrichtung sichtbar (keine originalen Blinker).

Die meisten Fahrzeuge sind ab 1994 als Modellpflege europäisch zertifiziert worden, um möglichst wenige nationale Varianten zu bauen (Produktionssteuerungsaufwand, Teilevarianten, Ersatzteilsteuerung...). Das ist insofern auch noch wichtig, dass der Hersteller in der Lage ist, "Überproduktionen" auch in anderen ECE-Ländern abzusetzen.
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