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Alt 25.01.2011, 00:14 #1
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Peter[OG] Peter[OG] ist offline
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Vielleicht hilft dir das noch etwas weiter:

§ 13 Abs. 4 FZV
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige
Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde
zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister
mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen
des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift
des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten,
dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder
übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich
bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde
unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage
des Versicherungsnachweises nach § 23 FZV die Ausfertigung
einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern
dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen
Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen
Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter
oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder
wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer
Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten
des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend,
kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung
im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur
Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots
endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde
teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter
oder Eigentümer mit.
Der Verkäufer eines zugelassenen Kraftfahrzeuges muss
die dafür anfallende Steuer bis zu dem Zeitpunkt entrichten,
in dem die ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige i.S.d. §
13 Abs. 3 FZV mit der genauen Anschrift des Käufers bei
der Zulassungsstelle eingeht.
Da die Nennung einer unrichtigen Adresse seitens des Käufers
zu Lasten des Verkäufers geht, hat dieser zur Beweissicherung
des Pass- oder Ausweisnummer zu notieren oder
eine Kopie des Ausweises zu fertigen.


Peter[OG] ist offline  
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