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| Golf-Liebhaber |
@ Jackiez aber laut §37 Abs. 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Dieser ist später jedoch schriftlich zu bestätigen. Weiter heißt es: "Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Dieses "berechtigte Interesse" ist ein ungeklärter Rechtsbegriff den es auszulegen gilt. Ich denke, dass in der Auslegung des Rechtsbegriffes die Lösung liegt. Allerdings wird die Entscheidung darüber wohl ein Anwalt bzw. ein Richter klären. Dennoch gebe ich meinen Vorrednern recht, in anbetracht der verstrichenen Zeit denke ich nicht das noch eine schriftliche Bestätigung zu erwarten ist. Allerdings würde ich mich auf Grund des oben angeführten §37 Abs. 2 VwVfG nicht darauf verlassen, dass der VA wirklich nichtig bzw. unrechtmäßig ist. Wie gesagt, Gesetze sind oft mit umbestimmten Rechtsbegriffen ausgestattet um einen großen Bereich abzudecken. Leider werden die Formulierungen dadurch sehr sehr schwammig und ungenau. Aber ich gebe Jackiez auch darin recht, dass du dir schleunigst einen Anwalt zulegen solltest der die genaue Rechtslage prüft. | |||
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