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Alt 30.04.2011, 14:21 #1
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Standard Beleuchtungseinrichtungen

Da es hin und wieder zu Diskusionen bezüglich Regelungen und Vorschriften kommt,
wenn es um das Thema Beleuchtung geht habe ich mal ein Paar Sachen zusammengestellt.

Diese Angaben verstehen sich als Allgemeine Information ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Rechtsfähigkeit!
Eventuelle Umstellungen/ Neuerungen/ Änderungen in der Gesetzgebung kann
und wird nicht ausgeschlossen und sollte immer beachtet werden!


Allgemeines
  1. Die Ausrichtung und Höhenangaben beziehen sich auf ein auf ebener Fläche, horizontal stehendes und unbeladenes Fahrzeug.
  2. Wenn keine weiteren Vorschriften bestehen muß ein zusammen gehörendes Leuchtenpaar
    1. annähernd die gleichen photometrischen Eigenschaften aufweisen
    2. symmetrisch zur Mittelachse des Fahrzeug angebracht
  3. Die Höhenangaben beziehen sich
    1. bei der größten angegebenen Höhe auf den höchsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
    2. bei der geringsten angegebenen Höhe auf den niedrigsten Punkt der Lichtaustrittsfläche
  4. Die Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf den äußeren Rand der Lichtaustrittsfläche.

Elektrische Schaltung
  1. Die Schlußleuchten, Begrenzungsleuchten (Standlicht vorne) und die Kennzeichenleuchten
    dürfen nur gleichzeitig ein- bzw. ausgeschaltet werden können.
    Ausnahme: Verwendung als Parkleuchten
  2. Fernlicht, Abblendlicht und Nebelscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden können,
    wenn die Beleuchtung nach 1. schon eingeschaltet ist.
    Ausnahme: Fernlicht als Lichthupe

Bezeichnungen und Symbole

Zusätzlich zum E-Prüfzeichen und angehängter Länderkennziffer solltenunter anderem
folgende Kennzeichnungen je nach Beleuchtungsart vorhanden sein:

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Hinweis:

Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen entsprechend ihres eigentlichen Einsatzzweckes eingesetzt werden.
Es ist Beispielsweise trotz gleicher Lichtfarbe, nicht zulässig
einen Nebelscheinwerfer anstelle eines Abblendscheinwerfers zu verwenden!
Nicht alle aufgeführten Kategorien dürfen auch an PKW verbaut werden.

Herkunft der E-Prüfzeichen

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Farben der Beleuchtung

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Ausnahmen:

Leicht abweichende Lichtfarben sind bei Bauteilen mit entsprechenden Prüfzeichen zulässig. (z.B. bläuliche Leuchtmittel oder Streuscheiben)
Vor EZ 1970 dürfen hintere Blinker auch rot sein.
Vor EZ 1983 darf die Bremsleuchte auch gelb sein.

Alle anderen Lichtfarben sind NICHT zulässig!

Hinweis:

Es darf kein rotes Licht nach vorn und kein weißes Licht nach hinten abgestrahlt werden,
da dies zu Verwechslungen führen könnte.
Es darf Beispielsweise die Kennzeichenbeleuchtung nicht direkt von hinten zu sehen sein.

Kraftfahrzeugaußenbeleuchtung

Als Standard gilt für PKW

nach vorne je zwei Leuchten mit:
  • Fernlicht zum Ausleuchten der Fahrbahn
  • Abblendlicht, um eine Blendung des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
  • Standlicht, das gemeinsam mit Abblendlicht oder Fernlicht leuchten muss,
    so dass auch bei Ausfall einer der anderen Leuchten zumindest die Umrisse des eigenen PKW für den Gegenverkehr zu erkennen sind.
  • ggf. Parklicht zum Parken auf nicht ausreichend beleuchteten Flächen innerorts
  • Blinker oder richtig Fahrtrichtungsanzeiger in orange (gelbroter) Farbe.
  • optional Nebelscheinwerfer die eine speziell ausgebildete Streuscheibe haben,
    um bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen keine Selbstblendung herbeizuführen.
  • optional Abbiegelicht, bei Betätigung des Blinkers oder bei Kurvenfahrt unter 40 km/h leuchtet
    ein Zusatzscheinwerfer asynchron zur Fahrbahnseite den Fahrbahnrand aus. Meistens verbaut in Kombination mit Nebelscheinwerfer.
  • optional Weitstrahler, welche ein zusätzliches Fernlicht darstellen.
  • optional Tagfahrleuchten, die beim Einschalten der Zündung automatisch eingeschaltet, beim Einschalten der Hauptbeleuchtung abgeschaltet werden.
nach hinten:
  • zwei Schluss- oder Rückleuchten in roter Farbe
  • zwei Bremsleuchten in roter Farbe, die wesentlich stärker leuchten als das Schlusslicht. Nach EU-Recht (76/756/EWG in Verbindung mit ECE-R48) muss seit 1998 bei allen Neuwagen zusätzlich eine dritte Bremsleuchte angebracht sein
  • zwei Fahrtrichtungsanzeiger wie vorne
  • zwei rote Rückstrahler als Reflektoren
  • Kennzeichenbeleuchtung, die in weißer Farbe die Kennzeichentafel beleuchtet. Alternativ kann auch ein Selbstleuchtendes Kennzeichen am Fahrzeug montiert werden.
  • Eine oder zwei Nebelschlussleuchten in roter Farbe.
  • Einen oder zwei Rückfahrscheinwerfer in weißer Farbe

Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon)

Fahrzeuge deren Scheinwerfer (Abblend- und/oder Fernlicht) mit Gasentladungslampen (Xenon) ausgestattet sind müssen:
  • ein E-Prüfzeichen besitzen
  • auf dem Scheinwerfer die entsprechende Kategorie „D“ tragen
  • mit einer Scheinwerferreinigungsanlage ausgestattet sein
  • über eine automatischen Leuchtweitenregulierung verfügen
  • mit einer Schaltung versehen sein, die das Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt,
    da Gasentladungslampen nach dem Einschalten eine gewisse Zeit benötigen um die volle Leuchtkraft zu erreichen.

( Es gibt ältere Fahrzeuge und PKW mit Sonder- und Bauartgenemigungen, die nicht alle Punkte erfüllen
jedoch sollten bei Nachrüstung und Neufahrzeugen alle Punkter vorhanden bzw. erfüllt sein. )

Tagfahrleuchten

Nachrüstung nach R87 / R48

Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmung bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:
  • Montageort: Fahrzeugfront
  • Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
  • Abstand zwischen den Leuchten: mindestens 600 mm
  • Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten: maximal 400 mm
  • Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten
    und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
  • die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen

Nachrüstung nach der R7-Regelung

Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied
in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:
  • kombinierte Tagfahrleuchten und Umrissleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes
    automatisch in Ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht
    in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
  • als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen
    am Fahrzeug angebracht werden und dürfen nicht zu tief installiert werden
  • es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.

Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung R48, welche auch von Österreich anerkannt wird,
legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit,
Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest.

Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen,
ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann zum Verlust
des Versicherungsschutzes kommen. Die Zulassung von LED Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht,
da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden.
Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden,
da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichte „zu Showzwecken“ erhältlich sind.



Geändert von CleanedGolf16v (30.04.2011 um 15:10 Uhr)
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Folgende 6 Benutzer sagen Danke zu CleanedGolf16v für den nützlichen Beitrag:
MaQs (13.10.2012), Passiebeast (02.02.2012), Ritschy4711 (30.07.2012), Sato (23.08.2011), [Dane] (21.07.2011)
 


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