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| Forenseele ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | Da es hin und wieder zu Diskusionen bezüglich Regelungen und Vorschriften kommt, wenn es um das Thema Beleuchtung geht habe ich mal ein Paar Sachen zusammengestellt. Diese Angaben verstehen sich als Allgemeine Information ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Rechtsfähigkeit! Eventuelle Umstellungen/ Neuerungen/ Änderungen in der Gesetzgebung kann und wird nicht ausgeschlossen und sollte immer beachtet werden! Allgemeines
Elektrische Schaltung
Bezeichnungen und Symbole Zusätzlich zum E-Prüfzeichen und angehängter Länderkennziffer solltenunter anderem folgende Kennzeichnungen je nach Beleuchtungsart vorhanden sein: No code has to be inserted here. Hinweis: Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen entsprechend ihres eigentlichen Einsatzzweckes eingesetzt werden. Es ist Beispielsweise trotz gleicher Lichtfarbe, nicht zulässig einen Nebelscheinwerfer anstelle eines Abblendscheinwerfers zu verwenden! Nicht alle aufgeführten Kategorien dürfen auch an PKW verbaut werden. Herkunft der E-Prüfzeichen No code has to be inserted here. Farben der Beleuchtung No code has to be inserted here. Ausnahmen: Leicht abweichende Lichtfarben sind bei Bauteilen mit entsprechenden Prüfzeichen zulässig. (z.B. bläuliche Leuchtmittel oder Streuscheiben) Vor EZ 1970 dürfen hintere Blinker auch rot sein. Vor EZ 1983 darf die Bremsleuchte auch gelb sein. Alle anderen Lichtfarben sind NICHT zulässig! Hinweis: Es darf kein rotes Licht nach vorn und kein weißes Licht nach hinten abgestrahlt werden, da dies zu Verwechslungen führen könnte. Es darf Beispielsweise die Kennzeichenbeleuchtung nicht direkt von hinten zu sehen sein. Kraftfahrzeugaußenbeleuchtung Als Standard gilt für PKW nach vorne je zwei Leuchten mit:
Scheinwerfer mit Gasentladungslampen (Xenon) Fahrzeuge deren Scheinwerfer (Abblend- und/oder Fernlicht) mit Gasentladungslampen (Xenon) ausgestattet sind müssen:
( Es gibt ältere Fahrzeuge und PKW mit Sonder- und Bauartgenemigungen, die nicht alle Punkte erfüllen jedoch sollten bei Nachrüstung und Neufahrzeugen alle Punkter vorhanden bzw. erfüllt sein. ) Tagfahrleuchten Nachrüstung nach R87 / R48 Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmung bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:
Nachrüstung nach der R7-Regelung Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:
Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung R48, welche auch von Österreich anerkannt wird, legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit, Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest. Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Die Zulassung von LED Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht, da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden. Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden, da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichte „zu Showzwecken“ erhältlich sind. Geändert von CleanedGolf16v (30.04.2011 um 15:10 Uhr) | |||
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| Folgende 6 Benutzer sagen Danke zu CleanedGolf16v für den nützlichen Beitrag: | MaQs (13.10.2012), Passiebeast (02.02.2012), Ritschy4711 (30.07.2012), Sato (23.08.2011), [Dane] (21.07.2011) |
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| Forenseele ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten Verwendungsbestimmungen in Deutschland Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte dürfen nur bei einer witterungsbedingten Sichtbehinderung verwendet werden. In Deutschland dürfen Nebelschlussleuchten (hinten) nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel (nicht durch Regen- oder Schneefall) die Sichtweite weniger als 50 m beträgt, und dann auch nur außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Die dann erlaubte Maximalgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung können in Deutschland die Nebelscheinwerfer (vorne) bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschaltet werden. Ob die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, ist nur für die Nebelschlussleuchte relevant. Ein Synonym für die vorderen Nebelscheinwerfer ist auch "Schlechtwetterscheinwerfer", der die Verwendungsbestimmung in Deutschland besser konkretisiert. Verwendungsbestimmungen in Österreich Nebelschlussleuchten dürfen – entgegen ihrem Namen – bei jeder Sichtbehinderung verwendet werden. Eine Höchstsichtweite gibt es dabei nicht. Nebelscheinwerfer dürfen (entgegen ihrem Namen) immer, außer beim Durchfahren von Tunneln, eingeschaltet werden. Spannung und Elektrik Üblicherweise beträgt die Bordspannung bei PKW für die Beleuchtung 12 Volt. Bis in die 1970er Jahre gab es noch einige Modelle, bei der die Bordspannung noch 6 Volt war. Wichtig ist, dass die linke und die rechte Fahrzeugseite getrennt abgesichert sind, so dass bei einem Defekt auf jeden Fall eine Seite des Fahrzeuges beleuchtet ist. Historisches Von 1936 bis 1993 mussten in Frankreich alle Hauptscheinwerfer, Nebelscheinwerfer und Fernscheinwerfer in gelbem Licht strahlen, damit die Nationalität eines Fahrzeugs bei Dunkelheit sofort erkennbar war. Dabei kam es sowohl bei französischen als auch importierten Fahrzeugen vor, daß diese statt gelber Scheinwerfergläser auch transparente Gläser mit gelb strahlender Glühbirne haben konnten. Wann soll die Beleuchtung eingeschaltet werden Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein Auszug aus dem §17 - Beleuchtung
Auszug § 49a - Lichttechnische Einrichtungen
Auszug § 50 - Lichttechnische Einrichtungen
Geändert von CleanedGolf16v (30.04.2011 um 16:07 Uhr) | |||
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| Folgende 6 Benutzer sagen Danke zu CleanedGolf16v für den nützlichen Beitrag: | aam 90 (01.05.2011), MaQs (13.10.2012), Passiebeast (02.02.2012), Ritschy4711 (30.07.2012), [Dane] (21.07.2011) |
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Super, vielen Dank! Ich hab´s oben angepinnt! MFG | ||||
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