Pimp my Golf Carstyling Innen und Außen für den Golf3

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Alt 05.10.2010, 15:09 #1
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Standard Kotflügel ohne Blinker erlaubt?

hey leute! ich habe von nem Kumpel für wenig geld Kotflügel und flügeltüren angeboten bekommen... alles schon richtig angepasst und zugeschnitten...
für richtig wenig geld... da ich eh nene kotflügel haben wollte überleg ich mir das...
er aht die kotflügel blinkerlöcher zugeschweißt! darf ich die einfach an meinen drann bauen oder muss ich irgentwo blinker setzen? lg


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Alt 05.10.2010, 15:13 #2
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Hi, das mit den Seitenblinkern ist kein Problem, die brauchst du nicht zwingend.

Mfg
Sven
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Alt 05.10.2010, 15:13 #3
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Wenn dein Golf wie im Profil angegeben von BJ 93 ist,....könntest du die Blinker weg lassen!! da die Seitenblinker erst ab 95 gesetzlich vorgeschrieben waren!!
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Alt 05.10.2010, 15:14 #4
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Das liegt an dem der Tüv macht bei deinem Auto. Ich durfte sie damals nicht einfach so zuschweißen, laut meinem Bekannten bei der Dekra.
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Alt 05.10.2010, 15:14 #5
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Zitat:
Zitat von poisenchef86 Beitrag anzeigen
Wenn dein Golf wie im Profil angegeben von BJ 93 ist,....könntest du die Blinker weg lassen!! da die Seitenblinker erst ab 95 gesetzlich vorgeschrieben waren!!

Steht das irgendwo schriftlich
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Alt 05.10.2010, 15:26 #6
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keine Ahung,...mein Tüver hat das aber so bestätigt!!! vondaher solls mir egal sein
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Alt 05.10.2010, 15:39 #7
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STVZO sagt:

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
2.
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
3.
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4.
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
5.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

1.
einachsigen Zugmaschinen,
2.
einachsigen Arbeitsmaschinen,
3.
offenen Krankenfahrstühlen,
4.
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5.
folgenden Arten von Anhängern:

a)
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
b)
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c)
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d)
Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.


Also steht nirgenswo das man die Seitenblinker haben muss.
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Alt 05.10.2010, 16:03 #8
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Zitat:
1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
also ich interpretiere das anders, weil der golf genaugenommen länger als 4m ist musst du seitenblinker haben

diese regelung kam aber wie schon gesagt erst 1995 und das schließt bestehende typen eigentlich aus, da aber vw schon in voraussicht auf diese regelung mit start des golf 3 blinker verbaut hat, stehen dieser auch in der abe des fahrzeugs, und was drin steht muss auch dran sein, genau genommen musst du sei austragen lassen

der variant is ja 20cm länger als die limo und somit darf man da noch weniger die blinker zuschweißen

aber die frage ist immer wieder, wer merkt, dass sie fehlen? polizei und tüv eher selten, im schlimmsten fall aber ein gutachter nach einem unfall
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Alt 05.10.2010, 16:13 #9
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hab auch keine blinker mehr dran, laut meinem tüv prüfer erst ab 95 plicht, z.b mein passat der 93 gebaut ist hat auch keine seitenblinker drinne
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Alt 06.10.2010, 04:37 #10
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Zitat:
An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
Es liegen doch keine 6 Meter zwischen vorderem Blinker und hinteren .






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