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Alt 05.05.2009, 17:27 #1
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Standard Nummernschild Vorschriften?

Hallo,

ich hab mal gehört, das es Vorschriften gibt wie tief ein Nummernschild maximal befestigt werden darf, kennt jemand diese tiefe beim Golf 3?


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Alt 05.05.2009, 17:30 #2
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is für alle gleich

vorn 20 hinten 30 cm unterkante bis zum boden
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Alt 05.05.2009, 17:57 #3
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KENNZEICHEN! nummernschilder gibts im puff
jap vorn 20 hinten 30
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Alt 05.05.2009, 17:58 #4
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FALSCH war erst die woche beim TÜV die sagten vorne 350mm unterkante nummernschild, für hinten weiss ich nicht.

Lg Praddel
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Alt 05.05.2009, 18:09 #5
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ne es heißt im Gesetztestext vorne 20mm und hinten 30mm. Und vorne darf das Kennzeichen nur eine gewisse Gradzahl geneigt sein, die weis leider grad nicht auswendig.
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Alt 05.05.2009, 18:10 #6
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echt vorne 20 cm?? dann geh ich gleich raus und schrabs runter^^


Lg

Praddel
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Alt 05.05.2009, 18:25 #7
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soweit ich weiß, ja 20 cm!
aber im zweifelsfall immer tüv oä fragen
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Alt 05.05.2009, 18:47 #8
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ohhh verdammt meins ist tiefer wie 20cm

naja egal wurde letzte woche angehalten, die rennleitung hat nix gesagt.
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Alt 05.05.2009, 18:51 #9
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knn nu die 20 cm 35 wäre mir neu

kann auch sein das die des geändert haben
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Alt 05.05.2009, 18:51 #10
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Zitat:
Zitat von Mac
ohhh verdammt meins ist tiefer wie 20cm

naja egal wurde letzte woche angehalten, die rennleitung hat nix gesagt.
FRÜHER vor 1-2 Jahren, war es so, das 20cm von Unterkante des Nummernschildes mindestens sein mussten!

Doch mittlerweile ist das Gesetz so schwammig geworden durch so viele Sondergenehmigungen verschiedener Hersteller (Alfa ect..) das es an Gültigkeit verloren hat!




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Alt 06.05.2009, 21:53 #11
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Mit googeln hab eich auch noch nichts gefunden.
An meinem Passat hängt das Nummernschild momentan auch sehr niedrig.
Bei der letzten HU hat mein Prüfer nichts dazu gesagt...
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Alt 06.05.2009, 21:55 #12
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Also nach meiner Tieferlegung wird das auf höchstens 15 cm liegen...
Ich hoffe mal das ich da keine Probleme mit bekommen werde
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Alt 06.05.2009, 22:39 #13
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warum nicht einfach in die stvzo gucken?

Zitat:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.

bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
2.

bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
3.

bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

Ausnahmen von § 10 FZV ...

Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1. Ausnahmeverordnung zur FZV) vom 20. Juni 2008 (BGBl. I Nr. 26 S. 1091).

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder die hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe ein Kennzeichen verwenden,

1.

weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.

mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,

soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die Beleuchtungseinrichtung ist mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Alt 07.05.2009, 17:50 #14
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Bei mir hatte das der Tüver bemängelt und wollte mir erst die Plakette geben wenn ich das Kennzeichen höher setzt. Nach langer Diskusion hat er gesagt ich soll dann zuhause höher setzten. Bei mir gings nur um 1cm.
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Alt 07.05.2009, 20:00 #15
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ick kann an mein audi meine kennzeichen so tief schrauben dasse schleifen...

grund: karre is ez. 86 da gabs noch keine vorschriften man das is nur geil sone alte karre


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