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Alt 17.09.2007, 11:39 #1
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Standard Seitenmarkierungsleuchten als Blinker

Hallo,

Ich hab da mal ne doofe frage und zwar fährt hier bei uns nen us golf rum und der hat keine seitenblinker sonder seine seitenmarkierungsleuchten blinken könnte man das sich auch so umbauen??

mfg


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Alt 17.09.2007, 11:46 #2
heilbutt
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die seitenmarkierungsleuchten sind beim us golf so geschalten das sie bei betätigung blinken.nur kann es passieren das man es nicht überall zugelassen bekommt.
ich hatte vor meinem variant auch einen us golf.die seitenmarkierungsleuchten mußte ich deaktivieren,nur die blinkfunktion dürfte eingetragen werden.einen landkreis weiter ist es wieder zugelassen.
verstehe das wer will,that`s deutschland
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Alt 17.09.2007, 13:13 #3
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also eigentlich ist es kein problem die anzubauen. dürfen auch leuchten. erstens ist es ein original teil und 2. auch zugelassen so in deutschland. Nur die US rückleuchten dürfen nicht in deutschland gefahren werden da sie keine nebel funktion haben.

Wenn ich mich richtig erinnere dann dürfen bei den us gölfen in deutschland auch die blinker vorne leuchten. Haben ja ne 2 faden lampe drinne.
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Alt 17.09.2007, 16:02 #4
heilbutt
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das kommt auf die zulassungsstelle an,selbst meine "bauartbedingten"seitenmarkierungsleuchten die original am us modell sind wurden nicht zugelassen und mußten deaktiviert werden.einfach vorher mal bei der zulassungsstelle vorsprechen,dann weiß man bescheid.
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Alt 17.09.2007, 16:13 #5
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§51a Seitliche Kenntlichmachung

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

1.

an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,
2.

an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3.

an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
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Alt 17.09.2007, 16:51 #6
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Wie mein Nick schon sagt hab ich auch einen Ami aber das man die Seitenmarkierungsleuchten deaktivieren muss hör ich zum ersten mal. Die ganzen Volvos haben die auch und die werden hier so Verkauft!!
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Alt 17.09.2007, 16:55 #7
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wie ich sagte,bei meiner zulassungsstelle war es 1997 so.das bedeutet nicht das es jetzt noch bzw. überall so ist.2001 habe ich den us dann eh verkauft.
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Alt 17.09.2007, 17:15 #8
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ok dank euch für die antworten werde morgen mal bei der derka vorbei schauen und mich schlau machen.

mfg
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Alt 17.09.2007, 17:41 #9
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ist der beste weg.
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Alt 18.09.2007, 06:42 #10
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die wissen auch nicht immer alles, am besten man weiß wo man im gesetztes text nachschauen muß..........




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Alt 18.09.2007, 08:19 #11
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Zitat:
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Wie mein Nick schon sagt hab ich auch einen Ami aber das man die Seitenmarkierungsleuchten deaktivieren muss hör ich zum ersten mal. Die ganzen Volvos haben die auch und die werden hier so Verkauft!!
die blinken aber nich
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Alt 18.09.2007, 09:27 #12
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eben das ist das problem.
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Alt 18.09.2007, 10:31 #13
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Kann mir auch nicht vorstellen das da ein Problem vorliegt. Die Amis haben auch keine Seitenblinker im Koti oder wie die neueren Autos im Spiegel. Also ob es nu im Spiegel, Koti oder der Stoßstange blinkt ist doch Wurscht ;-)
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Alt 18.09.2007, 12:36 #14
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seitenmarkierungsleuchten sind schon zugelassen,nur dürfen diese nicht blinken.
auch blinker in der stoßstange sind zugelassen nur dürfen diese nicht leuchten während der fahrt.
ich hoffe das jetzt das problem erkannt wird
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Alt 19.09.2007, 07:01 #15
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wenn die seitenmarkierungsleuchten blinken dann sind das ja keine sml mehr sondern blinker diese darf man pro seite und fahrtrichtung meines erachtens nur 1 mal haben.. also vorne un hinten jeweils 2 und links und rechts jeweils einer.... deswegen wird der tüv mensch warscheinlich gesagt haben das du den ausbauen mußt
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Alt 19.09.2007, 09:13 #16
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Alsu zugelassen sind die SML's auf keinen Fall, da die kein e-Prüfzeichen haben sondern nur eine SAE-Nummer. Die US-Golf3 haben aber für die gesamten Anbauteile eine Ausnahmegenemigung. Ich schätze das Thema SML und BLinker hat auch was mit der Erstzulassung zu tun, da Fahrzeuge nach ~94 Seitenblinker haben müßen.


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