TÜV-Board Fragen über Eintragungen und was wo durchgeht

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Alt 11.09.2012, 07:52 #1
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Ausrufezeichen Österreich regelt Tieferlegung neu - September 2012

Hey leute....

hab da grad was feines gefunden... was für alle österreicher im forum interessant sein dürfte....

Quelle: facebook + 1erforum:

Zitat:
Bisher galt in Österreich: Fahrzeuge, die ab Werk mit weniger als elf Zentimetern Bodenfreiheit ausgeliefert wurden, mussten bei einer Umrüstung mit einem Zubehör-Fahrwerk auf mindestens elf Zentimeter angehoben werden.
Zwei Jahre lang hatte der Verband der Automobil Tuner (VDAT) mit dem österreichischen Verkehrsministerium Kontakt gehalten, um die Regelung zu ändern.
Wie Dieter Karl, der Leiter der Fahrzeugtechnik des österreichischen Verkehrsministeriums unlängst mitteilte, wird es ab September neue rechtliche Bestimmungen zur Fahrzeugtieferlegung in Österreich geben.
Aller Voraussicht nach werden die in Deutschland gültigen Vorgaben des TÜV Merkblattes 751 übernommen, welche die Mindestbodenfreiheit von acht Zentimetern vorschreibt. Fest steht bereits, dass bei der Umrüstung eines Fahrzeugs mit EG-Typengenehmigung die vom Werk eingestellte Bodenfreiheit erhalten bleiben darf, auch wenn sie unter elf Zentimetern liegen sollte.

hört sich meiner Meinung nach ganz geil an also des passt, wenn sich da endlich mal was tut

lt. einem Zeitungsartikel der auf Facebook gepostet wurde, ab 01.09.2012 in Österreich gültig


LG


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Alt 11.09.2012, 22:15 #2
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Also heist es auf acht runter drehen?
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Alt 11.09.2012, 22:23 #3
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sau geil freu mich für euch
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Alt 11.09.2012, 22:41 #4
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8cm sind immernoch 5-6cm zu hoch
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Alt 11.09.2012, 23:00 #5
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wolt grad sagen^^

wenn er beim auskuppeln aufsitzt passts..^^
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Alt 11.09.2012, 23:03 #6
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In Deutschland gibt es aber doch garkeine Mindesbodenfreiheit sondern nur ein Richtwert oder war es nicht so ?!
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Alt 12.09.2012, 07:18 #7
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Zitat:
Zitat von Baui Beitrag anzeigen
8cm sind immernoch 5-6cm zu hoch
ist ja so, dass dies für unbewegliche teile gilt... auf die bislang 11cm waren...

das heißt... ölwannne, auspuff, etc. müssen nun nurmehr 8cm mindestbodenfreiheit haben bzw. sind auch bei original-fahrwerk (wenn das auto bereits 9cm hatte, musste es auf 11cm HOCHGESCHRAUBT werden) nun erlaubt

das heißt, wie es bei vielen 3er der fall ist... kommt man somit mit Lippe auch auf ca. 4-5cm runter (legal)

somit ist zumindest ein kleiner schritt in richtung gemeinsamkeit bez. der STVO in Österreich und Deutschland gegeben (auch wenns nur der Anfang ist)
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Alt 12.09.2012, 07:24 #8
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Im VdTÜV Merkblatt 751 gibt es nur eine Empfehlung, keine Vorgabe.

Die Empfehlung lautet: Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können. Viele Tüv Prüfer halten sich jedoch an diese Empfehlung, weil sich sonst folgende Vorgaben einzeln oder mehrfach nicht einhalten lassen.

Mindestabstand in mm zum Boden:
Fern- und Abblendlicht - 500mm
Blinker seitlich - 500mm
AHK (Kupplungskugel) - 350mm
Blinker vorne/hinten - 350mm
Bremsleuchte - 350mm
Schlussleuchte - 350mm
Kennzeichen hinten - 300mm
Nebelscheinwerfer - 250mm
Nebelschlussleuchte - 250mm
Rückfahrscheinwerfer - 250mm
Seitenmarkierungsleuchten - 250mm
Kennzeichen vorne - 200mm
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Alt 12.09.2012, 07:34 #9
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Zitat:
Zitat von Peter[OG] Beitrag anzeigen
Im VdTÜV Merkblatt 751 gibt es nur eine Empfehlung, keine Vorgabe.

Die Empfehlung lautet: Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, MÜSSEN ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
jetzt versteh ich aber net, wo es eine Empfehlung ist...?

das sieht mir nach diesem satzbau bzw. dem wörtchen MUSS ziemlich nach einer Vorgabe aus.... ^^

korrigier mich bitte, weiß da net so genau bescheid mit den gesetzes-auszügen...
aber für mich kommt das so rüber... außer, wenns um eine sonderregelung geht, wie es wahrscheinlich bei der felgen-fahrwerk-kombi der fall sein wird...
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Alt 12.09.2012, 08:49 #10
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jetzt darf ich Legal fahren




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Alt 12.09.2012, 09:33 #11
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Zitat:
Zitat von djskapz Beitrag anzeigen
jetzt versteh ich aber net, wo es eine Empfehlung ist...?

das sieht mir nach diesem satzbau bzw. dem wörtchen MUSS ziemlich nach einer Vorgabe aus.... ^^
Zitat:
Zitat von Peter[OG] Beitrag anzeigen
Im VdTÜV Merkblatt 751 gibt es nur eine Empfehlung, keine Vorgabe.

Die Empfehlung lautet: Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können. Viele Tüv Prüfer halten sich jedoch an diese Empfehlung, weil sich sonst folgende Vorgaben einzeln oder mehrfach nicht einhalten lassen.
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Alt 12.09.2012, 09:59 #12
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Zitat:
Zitat von Tepper Beitrag anzeigen
10 Zeichen
steht das im gesetzes-auszug auch so geschrieben?

ich dachte, das hat er selber so formuliert und dann zitiert
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Alt 12.09.2012, 12:05 #13
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Ich hab letztens auch was darüber gelesen in einer Ö-Zeitung. Da Stand drinnen, das Sie es dem deutschen TÜV anpassen möchten und ebenfalls die "erlaubten" 8 cm freigeben werden.

Es gibt keine Erlaubten 8 cm in Deutschland.
Es gibt in keinem Gesetzbuch einen Eintrag über 8cm in der Bodenfreiheit, nur über Behinderung des Strassenverkehrs und der Kennzeichen bzw. Scheinwerferhöhe.

Die 8cm waren mal eine Empfehlung des TÜV Nord für eine Fahrzeughöhe bzw. Tiefe.
Dies verwechseln ganz viele menschen.

VW Scene hat vor geraumer Zeit eine Studie gemacht und auch mit einigen Polizisten und TÜV-Beamten gesprochen. Fakt war, das die hälfte der Beamten nicht wusste, das die 8cm gar nicht existieren... Bis Sie es in der Stvo zeigen sollten.
Ich habe den Bericht seit dem immer im Auto und halte es den Beamten auch schon mal vor incl. der stellen in der STVO....

Thema Tiefe ist was, wo ich mich die ganze Zeit aufregen könnte. In Österreich ist es ja wirklich Gesetzlich verankert, fakt ist in Deutschland gibt es dies nicht.... Egal was die lieben Beamten sagen!
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Alt 12.09.2012, 12:15 #14
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in welcher Ausgabe stand der Bericht...?
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Alt 12.09.2012, 12:20 #15
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Zitat:
Zitat von Gti-16v Driver Beitrag anzeigen
in welcher Ausgabe stand der Bericht...?
Kann ich jetzt nicht mehr sagen muss ich im Auto in der Werkstatt mal nachschauen, es gibt diesen Bericht aber auch Irgendwo im Internet, der war echt gut und hat auch einige gute Aussagen drinnen...
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Danke ... Den Bericht leg ich mir auch mal ins Auto
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wo ich mein fahrwerk eintragenlassen hab hat der tüv-prüfer einfach ne zigarettenschachtel unter mein auto gelegt un gemeint ich soll ma drüber fahrn..wenn diese umfällt trägt er mirs nich ein wenn diese aber stehn bleibt geht dass sein gang!...natürlich fiel sie um ..

am nächsten tag nachdem ichs hochgedreht hab sagte der tüver zu mir das wenn er mir dass so einträgt ich dass eh wieder runter dreh un da sowieso keiner nachmisst....hat in den 2 jahren auch nie jemand gemacht!..die guckn echt nur ob das fw eingetragen is...fahrzeughöhe betrug bei meinem dann 1270mm ..orginal sind glaube 1450mm
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Alt 12.09.2012, 13:39 #18
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vwTyp17.de Bodenfreiheit

Hier mal was ich so noch gefunden habe, wegen dem Rest schau ich heute Abend...
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Alt 12.09.2012, 13:41 #19
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Zitat:
Zitat von Gti-16v Driver Beitrag anzeigen
Danke ... Den Bericht leg ich mir auch mal ins Auto

Sorry war die VW Speed damals, verplant.....

Hier mal der Bericht aus dem Internet, den gedruckten suche ich wie gesagt noch:

Wie tief darf ein Auto sein ?
Eine Frage, mit der schon viele konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.

Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der letzten Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also: War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen?

Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar? Noch nicht ganz!
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts: Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.

Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.

Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.

Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.

Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.

Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.

Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen.

(Quelle : VW SPEED)

Dazu gibt es aber eine klare Gegenseite

Für die Polizei gibt es ABER das Gesetz und das steht über jegliche Gutachten oder Richtwerte. Das ist die Spiegelkante des Scheinwerfers (NICHT SCHEINWERFERUNTERKANTE), diese darf nicht unter 50cm betragen.

Laut STVZO
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen...." (§ 50 Abs. 3 StVZO)

Dazu kommt die Ausnahmeregel § 72 StVZO
Für § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.

Im Klartext, alle Fahrzeuge ab dem 01.01.1988 müssen die 50cm inkl. der Tieferlegung laut Gesetz einhalten. Leider haben die Automobilkonzerne gewisse Sonderregelungen und somit gelten bei einigen Sportwagen der Paragraph 50 Abs. 3 StVZO nicht. In wie weit ein Ottonormalverbraucher das anwenden kann, das können wir euch leider nicht beantworten...
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djskapz (12.09.2012)
Alt 12.09.2012, 14:22 #20
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sorry, wenn ich da jetzt dreingreife... ^^

aber geht doch eher ums österreichische gesetz

wie es damit bei euch in deutschland aussieht, gehört doch eher in den deutschen thread bezüglich tieferlegung - gesetzliche lage... ^^


trotzdem danke für die vergleichsinfo!

Lg






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bodenfreiheit, tieferlegung, typisieren, österreich


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