TÜV-Board Fragen über Eintragungen und was wo durchgeht

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Alt 08.08.2006, 14:03 #1
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Standard Vorschriften zur Unterbodenbeleuchtung!

Folgend mal sämtliche Infos zum Thema LTE (LICHT-TECHNISCHE-EINRICHTUNGEN) beim KFZ....

In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend

Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.

Man kann die Unterbodenbeleuchtung auch nicht "retten", indem man sie mit Schaltern versieht oder als Ausstiegshilfe deklariert. Diese muss bei geschlossenen Türen im Innenraum sein, also z.B. an der Unterseite der Türen.

Zum Thema Innenraumbeleuchtung: Hier ist in der StVZO nichts geregelt. Kritisch wird es, wenn aus der Innenraumbeleuchtung eine Außenbeleuchtung wird, also zu viel Licht direkt nach aussen strahlt. Das ist im Einzelfall vom Sachverständigen zu prüfen. Was und in welcher Farbe im Fußraum leuchtet ist demnach egal, wenn es nicht zu stark nach aussen strahlt.

Grundsätzlich gilt: Egal, ob im Stand oder während der Fahrt, ob mit Zündung bzw. Schalter oder ohne, ob im Bereich der StVZO und StVO betrieben: Sobald die unzulässige LTE (lichttechnische Einrichtung) am Fahrzeug verbaut ist, besteht ein Mangel nach StVZO und es erlischt in den meisten Fällen die Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr.


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Alt 08.08.2006, 14:03 #2
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Bevor jetzt gleich wieder die wildesten Theorien darüber aufkommen, dass eine Unterbodenbeleuchtung mit Schaltung über die Türkontakte erlaubt sein könnten:

Die Genehmigung für solche Ausstiegsleuchten werden erteilt, weil sie keine lichttechnischen Einrichtungen darstellen und niemals solche gleißend hellen Lichtkegel erzeugen wie zB auf dem FoliaTec-Werbebild.

In vielen Fahrzeugen sind in den Unterseiten der Türen Einstiegsbeleuchtungen eingebaut. Wer solche kennt, weiß, wie hell diese sind.

Es gibt im Übrigen schon länger eine genehmigte "Unterbodenbeleuchtung", sprich Einstiegsleuchten in den Schwellern von Hella. Diese haben laut ABE eine Lichtstärke von 0,7 cd (Candela). Zum Verglech: Eine normale 60 Watt- Glühbirne hat eine Lichtstärke von 70 cd, also das Hundertfache. Neonröhren liegen bei gleicher elektrischer Leistung noch deutlich höher.

Kurz gefasst: Was im Allgemeinen unter UBB verstanden wird, hat mit diesen Lämpchen nichts zu tun. Unterbodenbeleuchtungen sind und bleiben verboten, mit oder ohne Türkontaktschaltung, mit oder ohne Eintragung.

Noch ein Wort zur Blendung: Das Verbot der UBBs ist hauptsächlich in der Veränderung des Signalbilds und nicht in der Blendwirkung begründet.
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Alt 08.08.2006, 14:04 #3
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Es sollte jedem einleuchten, dass die Beleuchtung von Fahrzeugen reglementiert werden muss, oder ?

Deshalb gibt es die drei Einstufungen "vorgeschrieben", "zulässig" und "unzulässig". Es geht überhaupt nicht um die Frage, ob eine UBB so stark ablenkt, dass man sofort gegen einen Baum fährt, wenn einem eine entgegenkommt. Da die Regelungen in erster Linie für ein einheitliches Signalbild sorgen sollen, gibt es keinen vernünftigen Grund, eine UBB in eine der ersten zwei Kategorien (vorgeschrieben oder zulässig) einzuordnen. Deshalb bleibt sie in der dritten. Punktum ohne das Wort Ablenkung oder Gefährdung verwendet zu haben.
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Alt 08.08.2006, 14:04 #4
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und nochmal zum e-Prüfzeichen: Ein Motorradauspuff hat auch ein e-Prüfzeichen und ich darf ihn mir nicht unter mein Auto bauen. Jede Leuchte und jeder Scheinwerfer hat ein e-Prüfzeichen. Deshalb darf ich auch nicht die Schlußleuchte nach vorne und die Abblendscheinwerfer an den Unterboden schrauben.

Im Übrigen gibt es verscheidene e-Prüfzeichen. Jede Kosmetikflasche und jede Haarspraydose hat ein e-Prüfzeichen.
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Alt 08.08.2006, 14:04 #5
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Bei Euch heißt es: "E-Zeichen bedeutet in Europa erlaubt, also auch in Deutschland."

Tatsächlich bedeutet es nur, dass es die technischen Anforderungen der ECE-/EG-Regelungen erfüllt. Mehr nicht. Eine Erlaubnis für die Verwendung ist das nicht!

Der richtige Weg wäre Folgender:

1.
Frage: Welche Beleuchtungseinrichtungen darf ich haben?
Antwort: Nur die vorgeschriebenen und die sonst für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen (LTE) dürfen an Fahrzeugen verwendet werden. Welche das sind, steht in den §§ 49a ff StVZO.

2.
Frage: Müssen diese LTE bestimmten Anforderungen genügen oder dürfen es irgendwelche sein?
Antwort: LTE müssen bauartgenehmigt sein (§ 22a StVZO)

3.
Frage: Welche Genehmigungen gelten denn?
Antwort: Als Nachweis über eine Bauartgenehmigung wird u.a, eine ECE-/EG-Typgenehmigung akzeptiert, das E-Zeichen (§§ 19, 21a, 21b StVZO).


Ist einer dieser Punkte nicht erfüllt, braucht man über die nächsten gar nicht nachzudenken.

Die UBB scheitert schon an Punkt eins. Ob trotzdem die technischen Anforderungen einer Typgenehmigung erfüllt sind, spielt dann also keine Rolle mehr.

Mal abgesehen davon: Jedes E-Zeichen weist darauf hin, dass eine Genehmigung erteilt wurde, also auch, dass eine Prüfung durchgeführt und bestanden wurde. Es bedeutet aber nicht, dass das Teil als Beleuchtung für den Straßenverkehr geeignet ist, ja nicht einmal, dass es sich überhaupt um Beleuchtung handelt. Nur weil eine Spraydose ein E-Zeichen hat, dürft ihr sie nicht als Scheinwerfer verbauen
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Alt 08.08.2006, 14:07 #6
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So, und bevor wieder Diskussionen auftauchen wo drinne steht "In den USA ist das alles besser"... :

IN DEN USA SIND UNTERBODENLEUCHTEN GENAUSO VERBOTEN WIE BEI UNS IN DER BRD. IN DEN USA DARFST DU SIE AM FZG HABEN, ABER NICHT IM VERKEHR ANHABEN (Auf Parkplätzen schon) In den USA gibts kein E-ZEICHEN dafür aber DOT / SAE und STANLEY ZEICHEN..


Wennde in den USA dich nicht an die Regelungen hälst, dann sind die Strafen i.d.R. weitaus höher als in Deutschland!!
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Alt 08.08.2006, 14:07 #7
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So, reichts nun endlich mal?
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Alt 17.08.2006, 21:37 #8
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weißt du auch wie das in anderen eu ländern ist`?
war vor 2 wochen in paris da fur n astra mit ubb über die autobahn...
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Alt 17.08.2006, 22:21 #9
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keine ahnung, weiß nur BRD und USA genau..
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Alt 10.03.2007, 20:25 #10
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ist doch voll blöd sinnig dise regelung ich finde dass man Ubb an haben dürfte wenn der motor auß ist und das Fahrzeut auf einem parkplatz stehet wo man mit dem licht niemanden iritieren kann außer dem finde ich es gut wenn man sie als einstiegs leuchten oder zur signal ansteuerung der zv benutzren dürfte
ich meine wer braucht denn schun unterm auto licht wenn er grade aufer landstraße oder Autobahn fährt das bringt doch nichts
Ich denke mal dass man das normalerweise schon machen könnte diese regeln wurden nur auf gestellt, damit nimand auf die idee kommt sié auch während der fahrt an zu machen und somit zuviele illegale ubb auf den straßen sind!




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Alt 10.03.2007, 20:53 #11
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Ja bei D&W gibt es jetzt einstiegsbeleuchtung ca. 30cm lang mit e-nummer.
Aber D&W ist halt nicht immer Kundenfreundlich!
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Alt 11.06.2007, 14:31 #12
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Zitat:
Zitat von Noplex
Zum Thema Innenraumbeleuchtung: Hier ist in der StVZO nichts geregelt. Kritisch wird es, wenn aus der Innenraumbeleuchtung eine Außenbeleuchtung wird, also zu viel Licht direkt nach aussen strahlt. Das ist im Einzelfall vom Sachverständigen zu prüfen. Was und in welcher Farbe im Fußraum leuchtet ist demnach egal, wenn es nicht zu stark nach aussen strahlt.

Grundsätzlich gilt: Egal, ob im Stand oder während der Fahrt, ob mit Zündung bzw. Schalter oder ohne, ob im Bereich der StVZO und StVO betrieben: Sobald die unzulässige LTE (lichttechnische Einrichtung) am Fahrzeug verbaut ist, besteht ein Mangel nach StVZO und es erlischt in den meisten Fällen die Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr.
Also ein paar blaue Neonröhren mit Schalter sind im Fußraum erlaubt, solange sie das Fahrzeug nicht zu sehr erhellen und das Licht nicht groß über den Fußraum bereich heraus scheint?

Ich werde nicht schlau aus den 2 letzten Abschnitten. Der erste erlaubt das einbauen unter bestimmten Bedingungen im Innenraum der zweite verbietet alle LTE am Fahrzeug! Oder wird strickt zwichen Außen und Innen getrennt`?
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Alt 21.08.2008, 13:14 #13
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also unter der fahrt siehts schon geil aus aber wie schon gesagt umsonst, ich hab sie immer beim parken eingeschalten (Publikums magnet)
aber jeden seine sache
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Alt 30.11.2008, 20:16 #14
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Hallo Noplex,

deine Ausführungen sind gut begründet und leuchten vollkommen ein, aber bei mir sind immer noch ein paar Fragen (mal rein Interesse halber) offen:

- Verhalten sich die LKW-Fahrer die mir täglich auf der Autobahn zu hunderten entgegen kommen alle rechtswidrig wenn sie ihre LED beleuchteten Namensschilder in die Windschutzscheibe stellen?

- Ich habe auch schon leute mit Wohnmobilen gesehen die vom Hersteller-Emblem über Namensschilder alles mögliche mit LED's ausgestattet hatten, ich frage mich wie diese Leute dann überhaupt noch TÜV bekommen bzw. am Straßenverkehr teilnehmen können? Die von dir genannten Regelungen müssten doch auch für diese Fahrzeuge gelten oder?

- Wenn ich jetzt noch mal an die LED-beleuchteten Namensschilder denke: Kann man eigentlich nicht dann auch einfach eine kleine LED-Leuchtreklame in seinem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug anbringen (z. B. von innen mit Saugnäpfen an die Scheibe geklebt und über den Zigarettenanzünder-Stecker mit Strom versorgt (mit Batteriewächter)? Ist das dann so eine Lichttechnische Einrichtung? Ist ja so gesehen keine feste Installation, also für den TÜV nicht relevant. Die Frage nur ob man dann irgendwann ein "Knöllchen" oder so dafür bekommen könnte? So gesehen leuchtet ein modernes Autoradio ja auch bereits in den buntesten Farben oder jedes X-Beliebige Zubehörteil für den Zigarettenanzünder hat eine oder mehrere Status-LED's die man ohne weiteres auch von ausserhalb des Fahrzeugs erkennen kann. Oder es sitzt jemand mit einem Laptop im Auto, das ist auch von außen deutlich zu erkennen. hmm...
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Alt 16.03.2009, 05:43 #15
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des intressiert mich jetzt aber auch mit den brummi fahrern und ihrern led schildern, wo bekommt man die eigentlich her?eigenbau?
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Alt 16.03.2009, 09:02 #16
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Dann würde ich mal sagen finger weg lassen,unterbodenbeluchtung hat auch meine freundin druff aber nicht mehr lange.

Gruß Alex
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Alt 16.03.2009, 12:38 #17
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LED namensschilder etc sind auch bei LKWs verboten, nur kaum jemanden interessiert das wirklich! mein dad wurde deswegen mal angehalten.. hab n 10er gekostet und dann? tz.. in 5 jahren, wo er dieses led schild hat, einmal angehalten...!


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