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Aussage TÜV Nord STRASSENVERKEHR GmbH: Türausstiegs-, Motorraum- und Kofferraumbeleuchtungen sind dann zulässig, wenn sie während der Fahrt kein Licht nach außen wirkend abstrahlen können. Es wäre daher möglich diese Leuchten über (Tür-) Kontaktschalter zu betätigen. Die Leuchten selbst müssen sich innerhalb der Karosserie befinden. Aussage DEKRA Automobil GmbH: die Schaltung von Neonröhren als Innenbeleuchtung, (Montage von Neonröhren im Fussraum wenn diese nur angehen, wenn die Tür geöffnet würde), ist nicht zu beanstanden. Beachtet werden muß allerdings, dass die Leuchten nicht so angebracht sind, dass sie im Fußraum stören/behindern. Ein Betrieb während der Fahrt ist wegen der Blendwirkung nicht zulässig. nicht blenden reicht also nicht man darf es nicht sehn das ist der knackpunkt. und nicht blenden ist für mich nicht das selbe wie nicht sehn. | |||
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