§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).
Steht so, oder änlich in den "Regelwerken" der Gemeinden und Städten. Ein direktes Gesetz wüsste ich jetzt nicht.