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| Golf Junkie |
So da es einige mit Angel Eyes, oder mit LED Lichtleiste. Die ja als Standlicht gedacht sind. Ich habe mich in ein Paar Foren umgehört/gesehn. Meinungen der juser: u.a Erstmal noch dieser Link zum Tehma Beleuchtung; http://www.jurathek.de/showdocument....7&referrer=465 Nun Zitate: Das Fahren mit Standlicht ist [nur] dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse). Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist (so auch Bay 70, 31 = VM 70, 41). Richtig. Und § 17 Abs. 2 S. 1 StVO regelt klar und deutlich: "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden." Ein Bezug darauf, dass das nur im Falle der Beleuchtungspflicht nach Abs. 1 gilt, liegt schon deshalb eher fern, weil der nächste Satz lautet "Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden." Auch das wird wohl nicht nur während der Beleuchtungspflicht nach Abs. 1 gelten, sondern insgesamt. Ich halte die Interpretation daher für recht fernliegend. Dass ein Eintrag im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog fehlt, sagt wenig aus; denn weder aus § 26a StVG noch aus der BKatV ergibt sich eine Ausschließlichkeit des Katalogs. § 1 Abs. 1 S. 1 BKatV verpflichtet nur dazu, bei einer OWi, die dort genannt ist, die entsprechende Sanktion anzuordnen; daraus ergibt sich nicht zwingend, dass bei nicht genannten OWis keine Sanktion anzuordnen ist. Was sagt ihr dazu? | |||
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