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Alt 20.02.2016, 10:38 #32
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Genau:
H-Kennzeichen.
Hier habe ich Infos aus dem Netz zusammengefasst:

Es muss aber noch gesagt sein,
Es gibt einmal das Oldtimervollgutachten und einmal ein Wertgutachten
Wer nur das Oltimergutachten macht und kein Wertgutachten bekommt man den Oldi nur Haftpflichtversichert.
Mit dem Wertgutachten kann man Teil und Vollkasko versichern.
(Das Wertgutachten ist bei allen Versicherungen vorgesehen wenn man Teil oder Vollkasko versichern will.)
Nur mal zur info

Und nun zum Text:

Die H-Nummer für Kult-Karossen
Seit 1997 gibt es eine spezielle Oldtimer-Zulassung. Sie erkennen diesen Status am Kennzeichen: Hinter der Erkennungsnummer folgt der Buchstabe „H".
Das Finanzamt besteuert Oldtimer-Autos derzeit pauschal mit 191 Euro pro Jahr. Für Oldtimer-Krafträder beträgt die Kfz-Steuer zur Zeit 46 Euro pro Jahr.
Ab wann gilt ein Auto oder Kraftrad als Oldtimer?
Ihr Fahrzeug muss vor mindestens 30 Jahren erstmals in Betrieb genommen worden sein.
Das Erstzulassungsdatum bisher nie zugelassener Fahrzeuge kann, bei Vorliegen entsprechender Nachweise, bezüglich der Oldtimer-Richtlinie mit dem Produktionsdatum gleichgestellt werden.
Ihr Fahrzeug muss durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur begutachtet werden.
Maßgeblich ist die zum 1. November 2011 aktualisierte „Richtlinie für die Bgutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO“ des Bundesministerium für Verkehr und ditigale Infrastruktur.
Eine Begutachtung nach § 23 StVZO enthält
bei zugelassenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit gültiger Zulassungsbescheinigung eine Prüfung im Umfang einer Hauptuntersuchung
bei Fahrzeugen ohne oder mit ungültiger Zulassungsbescheinigung eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO (Vollabnahme)
und bei allen Fahrzeugen die Feststellung, ob das Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut betrachtet werden kann.
Wann ist ein Fahrzeug ein „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut"?
Bevor ein Oldtimer das begehrte H-Kennzeichen bekommt, muss der Sachverständige sie als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ adeln. Die Bedingungen hierfür regelt der § 23 StVZO:
Ihr Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein.
Dazu wird ein guter Pflege- und Erhaltungszustand als Abgrenzung zum "normalen alten" Fahrzeug vorausgesetzt (gebrauchter Zustand möglich, normale Spuren der Jahre (Patina), ohne technische Mängel, keine Unfallrestschäden oder unsachgemäße Instandsetzung, kein Fehlen wesentlicher Teile).
Die Originalität des Fahrzeugs muss gegeben sein.
Das heißt: Es sieht so aus, wie damals, als es erstmals das Straßenlicht der Verkehrswelt erblickte. Falls es modifiziert wurde, dann nur im damals üblichen und zulässigen Rahmen. Kleiner Tipp: Bei sehr seltenen Fahrzeugen ist es hilfreich, wenn Sie Modelldokumentationen, Handbücher oder Prospekte vorlegen.
Bei einigen Merkmalen darf Ihr Fahrzeug vom Original abweichen, beispielsweise
Lackierung, sofern sie zeitgenössisch ist
anderer Motor aus derselben Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps
Umrüstung von Diagonal- auf Radialreifen
originalgetreuer Nachbau der Auspuffanlage in Edelstahl
Jedoch müssen auch diese Änderungen zeitgenössisch sein. Im Zweifelsfall wenden Sie sich im Vorfeld an Ihren TÜV NORD Sachverständigen.
Die Farbgebung Ihres Fahrzeugs muss zeitgenössisch sein, einschließlich eventueller Verzierungen, Aufkleber, Firmenaufschriften etc.
Welche Umbauten werden anerkannt?
Die Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein oder typisch für diesen Zeitraum gewesen sein.
Keine Regel ohne Ausnahmen: Erlaubt sind z. B. Katalysatoren oder behindertengerechte Umbauten.
Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen in jedem Fall verkehrssicher sein und den Vorschriften der StVZO genügen. Zum Beispiel sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.
Im Zweifelsfall sprechen Sie bitte bereits vor der Prüfung mit einem TÜV NORD Sachverständigen.

Gruss Frank
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