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-   -   Gewindefahrwerk wie Tief darf ich drehen? (http://www.golf3.de/showthread.php?t=14999)

Golf3GT85 02.01.2007 18:09

Gewindefahrwerk wie Tief darf ich drehen?
 
Hallo,

wollte mal fragen habe ein FK-gewinde drin und fragen ob ich das so tief drehen kann wie es geht oder ob ich da ein restgewinde lassen muss???
Tüv hab ich schon das soll nicht das problem sein!

blackCab 02.01.2007 18:19

steht in deinem ABE.

und tiefer als der tüv das erlaubt würd ichs nicht drehen.

d.h. 11 cm bodenfreiheit am tiefsten festpunkt

X4TZ 02.01.2007 18:22

11 cm?... hatte immer gedacht 7cm.. ok.. wieder was gelernt^^..

greeZ X4TZ

Golffreak87 02.01.2007 18:22

also mein TÜV sagte absolute schmerzgrenze sei 8cm.
habe auch in meinem alten golf das feste fahrwerk mit 8cm eingetragen bekommen!!

mfg
golffreak87

Kuck Kuck 02.01.2007 18:24

naja wenn du es tiefer schraubst als erlaubt, erlöscht deine betriebserlaubnis und damit auch der versicherungsschutz etc.

blackCab 02.01.2007 18:27

richtig. und wennst mal so ne kontrolle hast mit nem typ der sich auskennt wirds teuer ;)

feste teile 11cm
flexible teile (zb frontlippe) 8 cm

angaben aus österreich, glaub aber in D ist das gleich?

cool-viper 02.01.2007 18:29

"Tüv hab ich schon das soll nicht das problem sein!"

lol ? du musst das Fahrwerk auf eine Höhe einstellen (so wie es später bleiben soll) und dann nimmt der Tüv das ab.Dann darfst du das aber nicht wieder verändern.Wenn du es veränderst musst du wieder zum Tüv.deshalb ist deine Frage eigentlich umsonst gestellt.stell ein so das nix schleift und es für dich gut aussiehtfahr hin und dann wird er dir entweder sagen ok oder bissl höher

Restgewinde ist egal.wenn im Gutachten steht Restgewinde muss 90mm sein und du hast nur 30mm und der tüv trägt das ein, dann ist das auch ok

mfg cool-viper

blackCab 02.01.2007 18:31

du darfst die höhe schon verstellen aber nicht unter die sicherungsringe.

restgewinde muss dem gutachten entsprechen sonst wird das wohl nicht eingetragen? außerdem wärst du sonst sowieso zu tief.

cool-viper 02.01.2007 18:45

was meinst du mit Sicherungsringe?

Restgewinde muss nicht dem Gutachten entsprechen, da wenn der Tüv das abnimmt, er ein quasi "Abnahme Gutachten" erstellt und somit das andere egal ist.

Soweit ich weiß muss jede Veränderung der Höhe neu abgenommen werden, ist ja auch logisch.

mfg cool-viper

blackCab 02.01.2007 18:47

bei uns wird das gewinde lt. ABE restgewindevorgabe und minimale höhe eingestellt und dann mit sicherungsringen mit abreißschrauben versehen sodass man nicht mehr tiefer kann, höher is kein problem.

das eintragen kostet bei uns 400 euro (!) im gegensatz zu den paar euros bei euch.. dafür muss man halt nicht so viel wie bei euch eintragen lassen.

so ist das.


Zitat:

Voraussetzungen zur Typisierung von Gewindefahrwerken

Das Fahrwerk muss für die Fahrzeugtype freigegeben sein (TÜV-Gutachten, Ziviltechniker). Die in diesen Gutachten enthaltenen Auflagen (über eventuell notwendige Adaptierungen, wie z.B. Änderungen an den Radkästen) müssen erfüllt sein.

Mindestbodenfreiheit von 110 mm (bei elastischen Teilen mindestens 80 mm)

Restfederweg > 25 mm

Sichtbare unlösbare Sicherung gegen nachträgliche Verstellung (Kontrollring mit Abreisschraube)

Freigängigkeit bei der größten Rad/Reifen-Kombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen von > 5mm bzw. gegenüber Karosserieteilen von > 10mm.

Die Ziviltechniker-Gutachten müssen alle Betriebszustände umfassen und alle vorgenommenen Änderungen (Fahrwerk, Felgen, Reifen, Spurverbreiterungen, Radabdeckungen etc.) berücksichtigen. Ein gründlicher Fahrtest muss durchgeführt werden.

cool-viper 02.01.2007 19:00

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achso na gut, ich ging jetzt von Deutschland aus ;)

Bei uns sind die Beiden Sicherungsmuttern das einzige was da ist und das Restgewinde war bei meiner Eintragung auch egal.
Ich habe mal ein Foto angehängt wie das bei mir aussieht, fallls du eins hast würd ich eure Sicherung gern mal sehen

mfg cool-viper

blackCab 02.01.2007 19:06

werd ich mal eins machen :)

lg

jayfizzl 02.01.2007 23:12

also...........komm aus do und da nehmen die es ziemlich genau (polizei, tüv).
eingetragen ist bei mir ein maß von 320mm!!!d.h.:kotflügelkante-radmitte!!!
das tiefste festsitzende teil muss 8 cm bodenfreiheit haben....................
sieht aber scheisse aus, deshalb isser ganz nach unten gedreht............
also bis dann.............................................. ..................................

patric-christin 02.01.2007 23:59

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häää. ist doch egal wie tief der tiefste punkt am auto ist. ob nun 7-8-9 oder 11 cm. In der ABE des fahrwerks steht die max tiefe drinne. Glaube bei dem FK unterkante federteller 5,5 cm oder so. Musst mal lesen. Wenn es bis da drehst sagt kein tüv was.

So wars bei mir. im sommer gehts noch mal etwas tiefer. Die räder müssen ins radhaus. :D


@ jayfizzl

Bis ganz nach unten gehts wohl kaum. Wenn die schweller aufm boden liegen sollen. Na viel spaß.

blackCab 03.01.2007 20:47

die nette polizei meinte in meinem anzeigeschreiben wenn ich ne bodenfreiheit von 75mm habe und nicht wie vorgeschrieben 110mm dann sind das 'vom Auto abstehende Teile die ein Verkehrsrisiko darstellen.'
so heißt das offiziell.

es ist nicht egal wie tief das auto ist, auch in D misst die rennleitung mit der latte. (aus unten dick angeführtem grund)
es gibt grundsätzlich drei haupkriterien beim tieferlegen:
- genug bodenfreiheit
- genug restgewinde
- freigängigkeit der räder

das eine sticht also das andere nicht aus. die mindestbodenfreiheit ist in deutschland nicht gesetzlich geregelt, wohl aber höhen von diversen teilen und sicherheitsparagraphen. folglich ist mit der max. tiefe irgendwann schluss.

und ich pers. habe lieber ein gesetz als der laune eines polizisten oder gutachters ausgesetzt zu sein der entweder sagen kann 'ja das geht noch' oder 'nein das ist zu viel' :)


Zitat:

Mindestbodenfreiheit

In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § __30 Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. [...]
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung "VdTÜV Merkblatt 751" orientieren. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Von dieser Regelung bleiben ebenda Anbauteile aus elastischen Materialien (wie Spoiler aus Plastik) unbetroffen. Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wieviel Spielraum er bei der Zulassung belässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.
In Österreich hat das Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eine gleichlautende Zulassungbestimmung verbindlich in Kraft gesetzt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000.


Mindestabstände

Unabhängig von der Bodenfreiheit des Fahrzeugbodens gibt es Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche für eine Reihe von Anbauteilen. In Deutschland sind - in der Regel in der StVZO - folgende Beschränkungen verbindlich:
* Lichtaustrittskante 500mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Blinker seitlich 500mm (§ __54 StVZO)
* Nebelscheinwerfer 250mm (§ __52 StVZO)
* Bremsleuchte 350mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Kennzeichen vorne 200mm § __60 Abs. 2 StVZO
* Schlussleuchte 350mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Kennzeichen hinten 300mm § __60 Abs. 2 StVZO
* Nebelschlussleuchte 250mm § __52a Abs. 1 StVZO, (§ __53d StVZO)
* Blinker vorne 350mm (§ __54 StVZO)
* Rückfahrscheinwerfer 250mm § __53a Abs. 3 StVZO
* Blinker hinten 350mm (§ __54 StVZO)
* Anhängerkupplung Kugelmitte 350mm (§ __44 StVZO)
* Seitenmarkierungsleuchten 250mm § __51 Abs.3 StVZO, (§ __51a StVZO)
Viele dieser Paragrafen wurden angepasst und entsprechen der Richtlinie ECE-R-48 der europäischen Union zu "Technische Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können - Regelung 48 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleutungs- und Lichtsignaleinrichtungen" [1]
bitte vorher lesen dann schreiben.

lg

alles-klar 03.01.2007 21:37

Hallo. Das ist ja krass mit dem Sicherungsring bei euch. also bei uns sagen die auch 7-8cm bodenfreiheit. Und die schauen nur in der ABE nach wie viel restgewinde da sein muss. Die netten menschen in Grün schauen nur auf das nummernschild das es ja 20 cm übern boden ist mehr nicht.

mfg

patric-christin 03.01.2007 22:00

kann ich auch nicht ganz verstehen: Bei uns schauen die auch nur nach restgewinde. So wie der hersteller ers vorschriebt. Hab nochmal in meinen schein geschaut. Da steht drinne gemessen 4,5 cm restgewinde. So wie es auch im gutachten steht. Und die höhe hängt dann ja auch von den felgen ab ob nun 14 oder 17 zoll

blackCab 03.01.2007 22:03

Zitat:

Zitat von patric-christin
die höhe hängt dann ja auch von den felgen ab ob nun 14 oder 17 zoll

richtig, drum wird auch auf die karosse bezogen und nicht aufs restgewinde. sonst würde der eine mit 50mm restgewinde tiefer sein als der andre.

wär das nicht unfair :D


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