![]() |
keine Seitenblinker was sagt TÜV??? bekomm ich eine front eingetragen die keine seitenblinker hat und keine blinker im Spiegel??? oder sind die pflicht?? |
Der TÜV sagt entweder Seitenblinker oder kein TÜV!! |
das mit den Seitenblinkern ist quatsch. ich hab auch keine und hab TÜV |
gibt doch sau viele die se weg Cleanen kann ja net sein das die alle ohne Tüv fahren. |
also wie gesagt bei mir gab es keine probleme. seht selbst. ich hoffe es geht. http://www.scheller-tuning.de/pages/...y/bild-820.php |
Ich glaube, wenn Blinker im Scheinwerfer oder seperat in der Stoßstange drine sind, gibts es keine Probleme mit TÜV. Sobald man keine Blinker in der Front hat oder im Kotflügel, dann gibt es kein TÜV. Man muss ja erkennen wo du hin willst! |
ich glaube ausschlaggebend ist das man die blinker von der seite sieht..... |
ist baujahrabhängig, meines wissen ab bj ende 94, der golf 2 hat auch keine seitenblinker und man sieht die frontblinker von seitlich nicht |
Zitat:
fahr einfach mal zum tüv und frag nach wie das ausschaut :winke: |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein. 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: 1. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; 2. angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; 3. einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; 4. Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen. |
es gab ab 92 oder so von der EU die vorschrift das seitenblinker pflicht sind, darum hat VW ab 90 welche verbaut, wie z.b. beim Golf 2 manche haben welche und manche nich! also gilt, wer original welche hatte muß sie behalten, wer nie welche hatte braucht keine! Aber welcher tüver/COP guckt auf die sietenblinker???? Meine sind schwarz lasiert, und e sjuckt keine sau, bei meinen frontblinkern gucken sie immer, aber sind ja original von hella,da können sie ruhig rinleuchten! MFG Matze! |
also wenn das auto von werk aus seitenblinker hat, muss auch einer drann sein,heisst wenn du die koti blinker cleanst musst du den linker in den spiegel oder in die stossi machen,alle es gibt auch welche die haben keine mehr drann aber diese autos haben sie auch bestimt nicht alle ausgetragen,soll heissen is nicht immer eine astreine sache also mach dir lieber blinker dranne dann bist auf der sicherenb seite und es gibt ja auch schöne spiegel mit blinker |
also wenn ich das richtig gelesen hab müssen blinker an der seite nur angebracht werden wenn der abstand zwischen heck und frontblinker mehr als 6m ist ??? |
kannst di blinker ja auch in die spiegel verfrachten |
Seitenblinker sind ab (ich glaube) ´92 Pflicht! Man kann sie natürlich in die Spiegel verfrachten. Desweiteren wäre es möglich, wenn die Frontblinkerin der Stoßstange auch seitlich sichtbar sind (etwa wie beim Audi 80) auv die Seitenblinker im Kotflügel zu verzichten. MFG |
es war 94, wie oft noch, bmw und mercedes modelle zb. bis 94 haben keine seitenblinker |
Meine herren, jeder sagt was anderes, bzw. das was er sich denkt oder irgend wann man von unsicherer quelle gehört hat! Daher lieber das lesen was gesetzt ist. Zitat:
mfg ck222 |
Zitat:
Genau so is es |
Zitat:
MFG |
Also ich hab bei mir einiges cleanen lassen auch die blinker in den kotis...bin dann zum tüv da ich felgen,scheinwerfer stoßstangen eintragen hab lassen und ich hatte dann auch so gesagt ja die seitenblinker wurden auch weggemacht und er meinte sofort ach ja das ist kein problem!Da müssen wir nichts machen...das ist meine erfahrung mit den seitenblinkern... Mfg lars |
| Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 17:13 Uhr. |
Powered by vBulletin®