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-   -   Polizei hat mich Angehalten was nu..? (http://www.golf3.de/showthread.php?t=81455)

marko1983 15.01.2011 13:20

Zitat:

Zitat von Mitway (Beitrag 1083780)
Da du quasi die 2. Straftat warst können sie dir eine Anzeige per Kennzeichen an den Hals werfen, dazu brauchen die nichts außer dein Kennzeichen, somit bekommst du auch nichts.

Mit der Mängelkarte... das stimmt schon.. sowas ist nicht in Ordnung, aber ich glaub in einem Schreiben stand bestimmt das du die behobenen Mängel vorzeigen hättest müsstest

Das ist aber ein Verfahrensfehler und wenn man dagegen Einspruch einlegt bzw. vom Anwalt einlegen lässt, hat man da sehr gute Chance ohne etwas rauszukommen... Nur Kennzeichen reicht auch nicht aus, die müssen dir ja sagen, was du "verkehrt" gemacht hast bzw. muss das schriftlich erfolgen !

mfg
marko

Mitway 15.01.2011 13:29

@ Marko, weist du das aus sicherer Quelle oder ist das von dir nur eine logische, rein menschliche Überlegung?das mit dem Verfahrensfehler , und das sie dir was geben müssen.

Was er falsch gemacht hat bekommt er ja noch mit dem Bußgeldbescheid vorgeworfen,, oder nicht?

Grüße Mitway

marko1983 15.01.2011 13:35

Zitat:

Zitat von Mitway (Beitrag 1084279)
@ Marko, weist du das aus sicherer Quelle oder ist das von dir nur eine logische, rein menschliche Überlegung?das mit dem Verfahrensfehler , und das sie dir was geben müssen.

Was er falsch gemacht hat bekommt er ja noch mit dem Bußgeldbescheid vorgeworfen,, oder nicht?

Grüße Mitway

Ja er muss ja die Chance bekommen, dass zu beheben, sonst gibts ja keinen "Lerneffekt"... die Polizei will dich ja nicht nur sinnlos abzocken...
Und es muss immer alles schriftlich erfolgen, wenn es Punkte etc. gibt !

mfg
marko

XSIGHT 15.01.2011 13:54

Bei Verfahrensfehlern muss man aber dennoch aufpassen.

Nach dem Verwaltungsverfahrengesetz besteht auch bei einem mangehalften bzw. fehlerhaften VA (Verwaltungsakt) die Möglichkeit der "Heilung", das heißt, dass die eventuelle Formfehler nachträglich behoben können.

Ob das in deinem Fall möglich ist, kann man erst nach genauerer Prüfung der Sachlage feststellen...

Weiter ist es auch so, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt trotzdem in Kraft tritt, wenn innerhalb der 3 Wochenfrist keine Klage eingelegt wurde, dabei ist es erstmal völlig egal ob er rechtens ist oder nicht! Es heißt ja nicht umsonst "WO KEIN KLÄGER, DA KEIN RICHTER"...

Also einfach rumsitzen und nix tun ist nicht ;)

golf318peine 15.01.2011 17:20

Also für die Zukunft lass deine Umbauten so schnell wie möglich eintragen!

Sei froh das dich nur die Bullerei angehalten hat, hättest du nen Unfall mit dem Wagen gehabt, würde dafür keine Versicherung aufkommen.


Lg Golf318Peine

JackieZ 15.01.2011 18:23

Für mich ist das ein eindeutiger Verfahrensfehler und das Gesetz sieht es ähnlich.
Du hast keine Mängelkarte bekommen und weißt dementsprechend auch nicht, was an deinem Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist (zumindest hast du nichts schriftlich). Daher kannst du auch dein Fahrzeug nirgendwo "auf gut Glück" vorführen um die Sache aus der Welt zu schaffen.

Dass du ohne Chance auf Vorführung des Fahrzeugs einen Bußgeldbescheid mit Punkten bekommst, ist schlichtweg unrechtsmäßig. Nimm dir einen Anwalt und erkläre ihm die Sachlage, dann wirst du garantiert ohne Bußgeld und ohne Punkte+Aufbauseminar davonkommen.

Eine "mündliche" Mängelkarte ist nicht rechtmäßig nach § 37 Abs.2 VwVfG --> § 37 BVwVfG Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

Demnach hat der Verwaltungsakt garnicht stattgefunden, da du nachträglich auch keine Post bekommen hast mit der Aufforderung, das Fahrzeug bei einer Dienststelle vorzustellen.
Die Heilung von Verfahrensfehlern wie es XSIGHT beschreibt hat damit nichts zu tun. Mit Heilung ist lediglich eine mögliche nachträgliche Anhörung oder nachträgliche schriftliche Begründung gemeint, die man zur Heilung eines Formfehlers anwenden kann. Das Schriftformerfordernis von § 37 Abs.2 VwVfG ist jedoch nicht heilbar!

Ich sehe nur zwei Möglichkeiten. Erstens: der Verwaltungsakt ist nichtig nach § 44 Abs.1 und Abs.4 VwVfG. Dann bekommst du garnichts - keine Punkte, kein Bußgeld. In § 44 Abs.4 VwVfG steht:
Zitat:

"(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
---> § 44 BVwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


Zweitens (und die wahrscheinlichere Alternative): Du bekommst erneut die Möglichkeit dein Fahrzeug bei einer Dienststelle vorzuführen, weil du den Verfahrensfehler mit der fehlenden Mängelkarte nicht verschuldet hast. Das wäre dann § 32 Abs.1 VwVfG wo steht:
Zitat:

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
---> § 32 BVwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Auf jeden Fall solltest du schleunigst einen Anwalt aufsuchen, der bei den Behörden entsprechendes beantragt!

Mitway 17.01.2011 19:35

Eine Frage,
die Polizisten haben dein Auto genauer unter die Lupe genommen und bei den genannten Teilen festgestellt das sie nicht eingetragen sind.

Sie haben dir aber keinen Mängelschein / Ordnungswidrigkeitenerfassungsbeleg ausgestellt?
Sie haben keine Bilder von deinem Auto gemacht?
Die 3. Zivil Person die hat alles gesehen, quasi als ein Zeuge?

Sie sind ohne dir etwas zu geben dann gefahren und haben dir kurz davor gesagt du bekommst Post?

MFG Karsten

PS: Ich glaube du wirst deine Strafe erhalten, es reicht eig. das die Polizeibeamten das gesehen haben und protokoliert haben.
Am Ende vor Gericht werden mind. 2 Polizeibeamte die dabei waren sagen, jo der hatte dies und das nicht eingetragen, was wir kontrolliert haben.
Sie haben eine Anzeige anhand Kennzeichen vorgenommen, weil sie gerade mit dem anderen Bewohner beschäftigt waren.
Was sie dann auch vor Gericht belegen werden, und somit sagen könnten wir hatten es eilig, keine Zeit um genauer vorzugehen wegen dem anderen Fall.
Und du und dein Kumpel stehen gegen 2 Polizeibeamte... wie wird der Richter entscheiden?

Das das Datum nicht stimmt macht mich jedoch stutzig.

XSIGHT 17.01.2011 22:06

@ Jackiez

aber laut §37 Abs. 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Dieser ist später jedoch schriftlich zu bestätigen.

Weiter heißt es: "Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

Dieses "berechtigte Interesse" ist ein ungeklärter Rechtsbegriff den es auszulegen gilt. Ich denke, dass in der Auslegung des Rechtsbegriffes die Lösung liegt. Allerdings wird die Entscheidung darüber wohl ein Anwalt bzw. ein Richter klären.

Dennoch gebe ich meinen Vorrednern recht, in anbetracht der verstrichenen Zeit denke ich nicht das noch eine schriftliche Bestätigung zu erwarten ist.

Allerdings würde ich mich auf Grund des oben angeführten §37 Abs. 2 VwVfG nicht darauf verlassen, dass der VA wirklich nichtig bzw. unrechtmäßig ist.

Wie gesagt, Gesetze sind oft mit umbestimmten Rechtsbegriffen ausgestattet um einen großen Bereich abzudecken. Leider werden die Formulierungen dadurch sehr sehr schwammig und ungenau.

Aber ich gebe Jackiez auch darin recht, dass du dir schleunigst einen Anwalt zulegen solltest der die genaue Rechtslage prüft.

JackieZ 18.01.2011 00:45

Zitat:

Zitat von XSIGHT (Beitrag 1086921)
@ Jackiez

aber laut §37 Abs. 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Dieser ist später jedoch schriftlich zu bestätigen.

Weiter heißt es: "Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

Dieses "berechtigte Interesse" ist ein ungeklärter Rechtsbegriff den es auszulegen gilt. Ich denke, dass in der Auslegung des Rechtsbegriffes die Lösung liegt. Allerdings wird die Entscheidung darüber wohl ein Anwalt bzw. ein Richter klären.

Wenn der Polizeibeamte zusichert, dass der TE den Verwaltungsakt schriftlich bekommt ("Sie bekommen dann Post"), dann hat der TE auch ein berechtigtes Interesse daran und es entfällt mMn die Notwendigkeit, dass er dies nochmal ausdrücklich verlangt. Das steht z.B. in §38 Abs.1 S.1 VwVfG:
Zitat:

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
§ 38 BVwVfG Zusicherung

-Dom- 19.01.2011 17:52

Ich wurde heute auf dem Heimweg angehalten... :)

Auf der Autobahn Auffahrt,bin ich direkt vor den netten Menschen in Blau über die Makierung Gefahren und sofort war mir klar,die halten mich gleich an... :D
(selbst dran schuld :D )
So war es dann auch,war eigentlich ein ganz nettes Gespräch und der Mann in Blau wollte auch nur die ABE für die Schroth Gurte sehen und meinte das doch eig.die Rücksitze auszutragen wären und so weiter...

XSIGHT 19.01.2011 18:01

Ahhh ok sorry, das mit dem "Sie bekommen Post" hab ich überlesen.

Dann hast du recht, es ist ein Verfahrensfehler. War mein Fehler ;) wer lesen kann is klar im Vorteil^^

Somit kann er aufatmen!

Lass es trotzdem wenigstens beim TÜV abnehmen!! Musst ja nicht direkt in den Schein eintragen. Aber die Abnahme ist wichtig!

Greetz

marci92 20.01.2011 07:22

Also danke für die Antworten ihr meint ich soll einen Anwalt schleunigst nehmen?
aber was ist wenn ich verliere dann muss ich ja für die ganzen kosten aufkommen oder ?
Und ich habe die ganzen Sachen ausgebaut und verkauft

JackieZ 20.01.2011 12:13

Wenn sich alles genau so zugetragen hat, wie du hier schreibst, dann hast du sehr gute Chancen zu gewinnen. Du bist noch in der Probezeit, richtig? Somit müsstest du auch ein Aufbauseminar machen, wo du mit 400-500 Euro locker dabei bist + die Strafe, die du ohnehin zahlen musst. Es ist natürlich deine Entscheidung, ob du das alles einfach bezahlen willst, oder ob du dich gegen diese Ungerechtigkeit wehren willst.
Eventuell hast du Anspruch auf Prozesskostenhilfe - da kann dich ein Anwalt auch beraten.

XSIGHT 20.01.2011 18:03

Ich würd wenn du nicht gelogen hast ebenfalls sagen die du ne chance von 80% auf Gewinnen hast.

Und ausbauen und verkaufen bringt nix! Tat ist ja schon vorbei! Kannst also auch behalten, und eintragen!

Nehm dir nen Anwalt! Die der soll dagegen Klage einlegen, danach geht da erst mal an den Verhandlungstisch und es wird versucht das außergerichtlich zu klären, wenn die nicht sogar sofort das Verfahren einstellen.

Gruß
Markus

marci92 21.01.2011 00:52

Ok werdemorgen mal mit meinem Anwalt kontakt aufnehmen, spätestens montag.
Und ja bin noch in der Probezeit

marci92 21.01.2011 17:45

Aber glaube da gibts ein Problem, weil ich ja schon das Bußgeld bezahlt habe oder?
Bin ich damit nicht drauf eingegangen oder so ?

XSIGHT 21.01.2011 19:22

Ich denke das kann dir der Anwalt besser außeinander legen...

Wie lang ist die Zahlung den schon her?

Vielleicht hast du ja auch unter Vorbehalt gezahlt ;) ?!

Lass dich da gut beraten, das hilft!

marci92 23.01.2011 23:05

Zahlung war mitte Dezember ca.


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