![]() |
Zitat:
|
was kostet der meter nu ma von dem imitat?? Evtl könnst mir welches besorgen |
Zitat:
|
das ist ja mal einfach nur hammer geworden! aber vielleicht wäre es noch interessanter geworden hättest du die gurtverstellung einfach nur schwarz lackiert, wär mit den noch kommenden angsgriffen evtl nen besserer kontrast geworden...^^ aber sonst top, top, top! mfg |
Hey baui... hast es ja nun geschafft^^ also von der Qualität muss ich sagen einfach der HAMMER!!!!!!!!!! richtig professionell.... aber gut das ich es jetzt sehe.. glaube ich lasse es mit dem Alcantara ansich echt geil aber die Farbe sagt mir nicht zu find es passt nicht zum Rest wenn man die Türpappen und so auch hätte Sitzausstattung auch denn ja aber so.. ist nichts für mich aber jedem das seine trotzdem echt geilo und P.S. Danke trotzdem nochmal für das Musterstück MfG |
ich hab mir die 71 Seiten gegeben und mir gefällt das graumatt auch richtig gut, bin fast neidisch, wobei das rot meine 2ter Wahl bei meinem Auto gewesen wär, jez isses dragongreenmetallic (am GT Special), gefällt mir auch sehr gut. Echt stimmiges Konzept, wobei mir die SML´s und dieses cleane nicht so zusagt aber wenn alles den gleichen Geschmack hätten würde unsere Autos gleich aussehen. Mach weiter so |
Zitat:
muss ich auch sagen, sieht jetzt so "aufgesetzt" aus. |
@mattis89: Du hast dir ALLE Seiten durchgelesen? Respekt, da ist bestimmt n halber Tag drauf gegangen^^ So arg. viel ist doch bei mir nicht clean, nur die Kotis und die Heckklappe, und die Kotis sind beim US-Golf auch immer clean. @Landcoast/Special_N: Wie gesagt, wirkt auf den Bildern ganz anders als in echt, ich versuch irgendwann mal noch bessere Bilder zu machen... |
Ja, gestern abend ca 40 Seiten und heute den Rest, ich kann ja nicht Kommentare abgeben ohne zu wissen, was alles gemacht wurde. Also im allgemeinen finde ich clean nicht so schön, das teilcleane geht und bei deinem besser als woanders. Die cleanen Kotis finde ich gar nicht schlecht, man muss ja nicht 6 Blinker haben oder? |
Jo bis zu nem bestimmten Baujahr nicht, meiner ist Baujahr 95, glaube genau da ist die Grenze... |
Glaub ab BJ96 sind die seitenblinker Pflicht geworden |
schön schön dein autowagen ;) haben die rückleuchten n bestimmten namen ? hätte die auch gern sind aber eher recht selten oder ??? |
Zitat:
Hella G4 Look |
Nochmal ne andere Frage: Was ist an deinen Stoßis gecleant? Ich finde da keinen Unterschied zu meinen. |
Jo sind die Hella G4 Look, sind sehr sehr selten, und schweineteuer (eigentlich :D) @mattis89: Wo hab ich denn geschrieben das die Stossis gecleant sind? ;) Das einzig cleane am Auto sind die Kotflügel und die Heckklappe... |
Hmmm, wie komme ich Stoffel denn auf die Stißis? Deswegen konnte ich auch keinen Unterschied finden^^ Naja, find dein Auto trotzdem schick |
Zitat:
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,". 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b). (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. |
Auf Deutsch, kein Problem ?! |
wenn du es gelesen hättest wüsstest du was erlaubt ist und was nicht |
Ich habe es durchgelesen Chef, "An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein," und daraus entnehme ich meine Äusserung, Meister ;) |
| Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 18:32 Uhr. |
Powered by vBulletin®