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Moin, ich will ja keinem hier den Spaß verderben, aber eure lichttechnischen Upgrades auf Xenon sind leider illegal. Woher der Klugschnacker das weiß? Aus 1. Hand, mein bester Freund ist selbst ein begeisterter VW-Tuner und Komissar bei der Streife, meine Wenigkeit ist der "böse Onkel" bei einer großen Versicherung. Denn ein Scheinwerfer wird immer nur mit dem werkseitig verbauten Leuchtmittel zugelassen und bekommt das E-Zeichen, darf also nur damit betrieben werden! Selbst wenn ich in einen H4-SW eine H7-Lampe stecke erlischt die Bauartprüfung und somit die ABE des Fahrzeugs! Aktuell habe ich 2 Fälle auf dem Tisch wo es um illegale Xenonumrüstung geht. Fall 1: Ein älterer Herr hat in seinen Volvo 960 von einer Werkstatt!!! Xenon in die originalen H4-SW einbauen lassen. Das Fahrzeug verfügt werksseitig über eine aut. Niveauregulierung an der Hinterachse und SW-Reinigung. Im letzen Winter fühlte sich auf einer Landstraße eine entgegenkommende Dame von ihm geblendet und dazu genötigt, das Steuer zu verreißen um in der Leitplanke zu parken. Mein Kunde (der Opa) hielt an und rief auch noch die Polizei, welche nach Aussage der Geschädigten (der hat total geblendet) den Volvo inspizierte. Und siehe da: den kundigen Beamten ging gleich ein "Licht" auf... Meine Versicherung hat den Schaden der Dame erstmal bezahlt, fordert nun aber gut 70% (ca. 13.000€) von dem Opa zurück! Fall 2: Ein junger Golf-Tuner (welch Zufall ;)) war anscheinend etwas zu zügig unterwegs, verlor die Kontrolle über den Wagen, Ergebnis: Totalschaden. Nun wollte er seine Vollkasko in Anspruch nehmen, was ja auch legitim ist, denn grobe Fahrlässigkeit war ihm nicht nachzuweisen. Als der Gutachter nun den Wagen besichtigte stellte er den Umbau von H7 auf Xenon fest und teilte meinem Arbeitgeber dies natürlich mit. Daraufhin wurde ihm die Bezahlung seines Schadens mittels der VK verweigert, dagegen klagt er z.Zt. noch vor dem AG Hannover (wohl mit geringen Aussichten auf Erfolg). Sobald der Prozeß vorbei ist werde ich hier mal das Aktenzeichen posten, als Info. Ich persönlich kann euren Wunsch nach besserem Licht gut verstehen, wenn ich vom Golf mit seinem H4-Licht (mit den guten Philips X-treme drin) in meinen 5er (der Bi-Xenon hat) steige, sind das schon Welten, aber verboten bleibt nun mal verboten. Übrigens: Selbst wer den Umbau auf wundersame Weise beim TÜV etc. eingetragen hat, das kann die Polizei jederzeit "ungültig" stempeln, Begründung siehe Bauartprüfung! Auch diese Pseudo-Gutachten die lange Zeit kursierten sind für den Müll, man darf nur ein komplettes Xenon-System einbauen. Gibt´s z.B. für den IVer von Hella und kostet stolze 1000,- € plus 130,- € für die aut. LWR, Vorraussetzung ist aber auch hier eine SW-Reinigungsanlage. So, habe fertig, nun werft Steine, trinke erstmal in Ruhe nen Weizen, das stärkt die Abwehrkräfte... :p Gruß, Andre |
Zitat:
@ tchibomann na wenigstens mal einer der weis was sache ist und was gescheites zu dem thema beitragen kann. @ all nochmal für alle andern StVZO: § 49a | § 50 | § 51 B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für 1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen. (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt 1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³, 2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³, 3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. (6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist. (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen. (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen. (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.06.2007. Letzte Änderung durch: Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 24. Mai 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22 S. 893, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007). Und sonst lest euch bitte nochmal die Stvzo § 50, Abs. 10, Ziff. 1, 2, 3 durch. |
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Regressansprüche an den VN sind bei haftpflichtschäden auf 5000€ begrenzt! KfzPflVV §5, obliegenheiten vor eintritt des versicherungsfalls... desweiteren kann ich nur aus meiner erfahrung sprechen, diese regressansprüche wurden soweit ich das mitbekommen habe nur bei trunkenheit und drogenkonsum angewandt! sodale, ich halte xenon nach wie vor für schmarrn, aber mei wers will^^ greetz weesel p.s. habe von härtefällen gehört bei denen der regressanspruch verdoppelt wurde... wird allerdings bei ner xenongeschichte vor gericht sicherlich keine anwendung finden! |
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Dieses Urteil kennt nur leider kaum jemand, selbst viele Kollegen wissen da nichts von. Und ich auch nur, weil meiner einer sich tagtäglich mit den Abgründen dieses Geschäfts befassen muss. Gruß, Andre |
Kauft euch einfach die Xenon-Scheinwerfer von FK. Die sind geprüft und auch zugelassen. ELWR und SRA müssen natürlich auch angebracht sein. |
Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 1) Und wer jetzt sein Projekt in Gefahr sieht kann sich ja mal an diese Konstruktion wagen... :D Gruß, Andre |
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geeenau. Du bist der retter. :D scheinwerfer 800 euro + ELWA und SRA |
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Hauptsache mit Paragraphen um sich werfen .. naja, ich geh gleich mal mit Sonnenbrille und Xenon die Geschwindigkeit übertreten, damit du noch n bischen in deinen Gesetzestexten blättern kannst :leck-mich.: |
Jaja, der Preis ist eine andere Sache, aber so ist es wenigstens legal. Wenn ich die bei einem Neuwagen dazu bestelle kosten die z.T. weit mehr, aber das ist ein anderes Thema. Mir persönlich wären die auch zu teuer. |
@ marcel.d ja leider sind die so teuer. wenn man das ganze andere gedönst noch dazu kauft is man sicher bei 1300 oder so. @ yawns hör mal lieber auf jetzt. Hab nie gesagt das man mit original lampen soviel sieht wie mit xenon. Bin lang genug selber nen passat mit bi xenon gefahren. ;) Es ging um das blenden. genau aus dem grund weil das XENON deutlich heller ist. :) alles klar. Also erstmal richtig lesen. |
also alles in allem hat der patti schon richtig ahnung! ;) ich sehe das immer so, jeder soll das für sich machen, was er denkt, dementsprechend allerdings auch die konsequenzen einstecken können im falle eines falles! zu serien H7 auch die tollen nightbreaker vision millenium hyper 5000+ power extreme muss man xenon garnicht vergleichen. ich bin jedenfalls top zufrieden mit der ausleuchtung. und da ich in anderen autos auch xenon fahre, möchte ich es in meinem golf auch nicht missen! ähm noch was, die FK bekommt man schon für die hälfte, aber das wisst ihr ja auch mit sicherheit schon, da ihr ja fachtuners seid! ;) ich hoffe nur, dass manche leute bei sich nach illegalen sachen (z.B. schleifende reifen an der radhauskante) genau so skeptisch suchen, wie andere wegen illegalen xenonumbauten an den pranger zu stellen! noch was an den patric, da du so schön von erstmal richtig lesen hier schreibst, ich hatte nie gesagt, dass der xennumbau legal ist, sondern, dass deswegen das auto nicht stillgelegt werden kann! ;) |
Naja ahnung kann man nie haben. man muss nur wissen wo man sich schlau macht. Finde halt für solche sachen gibts immer das Stvzo forum. Die mitglieder da bestehen ja zu 70% aus TÜV menschen, Rennleitung und anwälten. denke halt die wissen schon was se einem erzählen auch wenns änderungen und neuigkeiten gibt. Wie du schon sagst jeder sollte alleine wissen was er macht. alt genug sind wir alle. und leider ist es nunmal so im tuning bereich die besten und schönsten sachen sind nicht erlaubt. :( find ich ja auch blöde. Aber vieles kann ich in gewisser weise auch verstehn. bei einem bin ich mir jedoch sicher. Mein auto hat zu 100% tüv segen so das nichtmal alles auf eine seite gepasst hat. :D edit hier mal meine frage an die schlauen mensch da. ich hoffe ihr verzeit mir das eine oder andere böse wort da. :) http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=59823 |
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Du kannst ja Xenon-Kits kaufen die die selben Fassungen wie die normalen Halogenleuchtmittel besitzen, d.h. du kannst das Set 1 zu 1 in deine Scheinwerfer einbauen. Beim Auktionshaus beispielsweise mußt du beim Kauf die Fassung und die Farbtemperatur ( Kelvin) angeben. Beim Einbau sitzen dann die Xenonbrenner wie die Halogenlampe in der gleichen Fassung, also ist kein Anpassen von Nöten. |
Was haltet ihr denn ersatzweise zu Xenon Nachrüst Kits von diesen angeblich mit echten Xenongas gefüllten H-Funzeln? (H1, H4, H7...) Einige von euren unten stehenden Xenon-Nachrüst-Meinungen stimmen mich wirklich nachdenklich, obwohl ich sonst ziehmlich schmerzfrei bei sowas bin. (Ich wurde schon so oft angehalten..., eigentlich dürfte ich die Cops schon mit Vornamen ansprechen... - die sind immer auf der Suche...) |
also da die in pros mit halos ja eh schon nicht mit dem top licht glänzen sollen, ist das so eine sache mit den xenonlook lampen. meist sind die ja gerade bei nässe noch en tick schlechter, als gute osram nightbreaker und was es da alles gibt! wenn überhaupt würde ich dann die von xenonlook nutzen gleich mit biolight! war in den golf4 look hellas ganz zufrieden damit und haben en e prüfzeichen! |
*no Comment* |
@ Silas Das ja ganz gut soweit, aber welcher TÜVer trägt sowas ein?? Da muss man den auch schon sehr gut kennen - oder? Ich kenne meinen privat und der sagt, dass er seinen Kopf da nich für hinhält - auch nich für mich. Spätestens wenn man zu nem größeren Treffen fährt (Castrop / Lukau), wo die Herrschaften in grün-weiß ab und zu auch ma bisschen Ahnung haben ist man am A...? |
Zitat:
Bei Richtigen Xenon-Lampen glüht kein Draht sondern das ionisierte Xenongas leuchtet wie z.B. in einer Leuchtstoffröhre (nur zum Vergleich). Deswegen ist Xenon nicht gleich Xenon! |
mal ne frage aus neugier zu den xenonbrennern mit h4 fassung: h4 lampen haben ja 2 fäden einen für abblend- und einen für fernlicht, wie soll das mit einem xenonbrenner gehen (kenn mich so genau net aus) bi xenon bedeutet ja das der scheinwerfer eine klappe für fernlicht umlegt, wie soll das dann mit einem stinknormalen h4 halogen scheinwerfer funktionieren, haben die xenonbrenner dann 2 fäden wie ne normale h4 lampe? Zitat:
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sry, off-topic.... Zitat:
weiter machen.... :bier: |
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