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HU hin oder her, glaub da wäre es so, dass du natürlich dein KFZ weiterhin bewegen darfst, solange es ja im verkehrssicheren Zustand ist. Die HU auf 2 Jahre, oder Pickerl auf 1 jahr, das sind nur landeseigene Fristen. Wäre es so, das du nach 2 jahren rüber färhst, und es wäre grad abgelaufen, könntest echt probleme bekommen. Bei uns kann man das Pickerl 4 Monate überziehen. Aber da müsste man echt mal mit einem von der Behörde reden, ich glaub ich ruf morgen mal an, bzw. mein Prüfer, und frag ihn mal, wie es jetzt aussieht, er als Ingenieur, und Hauptprüfer für die tuning szene hier bei uns, wird sich wohl auskennen, hatte schließlich mein deutsch-import auch getüvt. Ich frag morgen mal nach, und berichte dann, weil wenn es echt so einfach wäre, dass getunte autos aus Deutschland hier bei uns ohne Probleme fahren dürfen, dann wären die straßen bei uns überfüllt, mit tuning cars aus deutschland. Das gleiche gilt für Import cars, wie skyline, Supra usw... es ist bei uns in österreich extrem schwierig solch ein auto zum zulassen. Meist scheitert es shcon an den nochmals verschärften Abgasnormen, oder die leute zahlen sich da einfach dumm und deppat, lest euch dazu einfach mal das durch, ich hatte echt glück, da ich mein auto, vor einführung dieser neuen Norm rübergeholt habe. Die skyline´s usw... haben meist weit über die Grenzwerte hinaus co2, und man bedenke dann fällt pro gramm zuviel, pro 1 gramm zuviel, schon 50 euro, pro gramm co2 an. Angenommen es hat 50 gramm zuviel, wären das bei 50 euro, 2500 euro, aber meist belibts nich dabei, dann kommt ja noch Nova dazu, neue papiere, einzelgenehmigung usw... echt ein teurer spaß, außer man baut das auto komplett um, komplett neue abgasanlage, usw... kostet aber alles wieder richtig viel asche. Wenn im leben nur alles so einfach wäre...... |
da gibts doch ein internationales abkommen wo sich auch die schluchtenscheißer dran beteiligt haben. wiener abkommen von 1968 in deutschland angemeldete autos müssen "drüben" so akzeptiert werden wie sie sind. das was hier der TÜV etc eingetragen hat gilt auch drüben. |
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Das ich mich mit einem in Deutschland getunten Auto an die österreichischen Vorschriften zu halten habe (auch wenn ich da nur kurz durchfahre) kann ich mir auch beim besten Willen nicht vorstellen. Ist das nicht beim "Boost-Beast" auch so gewesen das der in England zugelassen war weil eine Zulassung in Deutschland nie geklappt hätte ? Mir liegt da sowas im Ohr... Wenn man ein getuntes Auto in Deutschland kauft und in Österreich neu zulassen will dann gehe ich davon aus das die österreichischen Vorschriften zu berücksichtigen sind. |
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Das ist eine Tatsache, mein Onkel ist auch aus D. und hat seien getunten Honda civic 1:1 übernommen bekommen. mfg. der_sammler |
es stimmt bei uns in österreich gelten 11 cm! aber wenn du dein fahrzeug in deutschland mit 9 cm genehmigt bekommen hast und danach auch nichts mehr veränderst können sie bei uns nichts machen! tafeln sind erst ab 8 cm weg! sollten sie dich strafen nicht bezahlen und dann einspruch gegen die strafe machen! mit anwalt tust dir viel leichter! das fahrzeug muss die gesetze vom dem land entsprechen in dem es angemeldet ist! ansonsten kannst den vater staat österreich schön verklagen |
Eigendlich gehts hier ja nur um das in Deutschland Zugelassene Fahrzeug was durch Österreich fahren will. Da kann ich mir nicht vorstellen das ich dann alles ändern müsste für Österreich!! |
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Wenn z.b in Österreich ein mindesthöhe von 9cm eingtragen hast und du nach Deutschland (wo z.b nur 11cm gelten)auf ein Treffen fährst bekommst probleme und musst es hoch schrauben.Das kam erst letztens im TV ,es ist aber auch ne auslegungssache(wie kulant die Blauen sind) .In Deutschland musst du Tagsüber bei klarer Sicht kein Licht an haben,in Österreich schon . |
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Muss man nicht. Ich mach gerade den Autofürerschein und weis das. Lichtpflicht in Ö. gibt es nicht mehr. Nur für Moped und Motorrad mfg. der_sammler |
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Das hab ich gerade gefunden Bodenfreiheit ? Wikipedia In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § 30 Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit. (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. [...] (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ orientieren. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können. Von dieser Regelung bleiben Anbauteile aus elastischen Materialien (wie Spoiler aus Kunststoff) unbetroffen. Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wie viel Spielraum er bei der Zulassung belässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt. In Österreich hat das Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eine gleichlautende Zulassungbestimmung verbindlich in Kraft gesetzt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000. Mindestabstände [Bearbeiten] Unabhängig von der Bodenfreiheit des Fahrzeugbodens gibt es Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche für eine Reihe von Anbauteilen. In Deutschland sind - in der Regel in der StVZO - folgende Beschränkungen verbindlich: • Fern- und Abblendlicht 500mm § 50 Abs. 1 StVZO • Blinker seitlich 500mm § 54 StVZO • Nebelscheinwerfer 250mm § 52 StVZO • Bremsleuchte 350mm § 53 Abs. 1 StVZO • Kennzeichen vorne 200mm § 60 Abs. 2 StVZO / (weggefallen) • Schlussleuchte 350mm § 53 Abs. 1 StVZO • Kennzeichen hinten 300mm § 60 Abs. 2 StVZO / (weggefallen) • Nebelschlussleuchte 250mm § 52a Abs. 1, § 53d StVZO • Blinker vorne 350mm § 54 StVZO • Rückfahrscheinwerfer 250mm § 53a Abs. 3 StVZO • Blinker hinten 350mm § 54 StVZO • Seitenmarkierungsleuchten 250mm § 51 Abs.3, § 51a StVZO Wenn ich das schon lese Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein:stupid::stupid:Es sollte lieber heißen :Straßen sollten PKW schonender Bauweiße hergestellt sein:D:D |
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mfg. der_sammler |
weil in deutschland noch jeder prüfer ein eigenes ermessen hat. es ist eine richtlinie und kein gesetz |
Leute, es gibt in der EU (und dazu gehört Ö auch, oder nicht?) die Regel/das Gesetz dass die Fahrzeuge mit den in dem Zulassungsland geltenden Vorschriften dort bewegt werden dürfen. Beispiel Spanien: Dort sind zwei Warndreiecke vorgeschrieben. Hat die jeder Ausländer? Aber wie so oft haben die Ösis wohl auch hier wieder einen Sonderstatus. Wie bei so vielem was die verschiedenen Abkommen zw. D und Ö immer wieder an den Tag bringen. Die Frage wäre da nur, was zählt? Das EU-Abkommen oder die Vereinbarungen zw. den Ländern? Sorry, aber ich weiss schon warum ich dieses Land meide. Das hat jetzt aber nichts mit den Leuten die dort wohnen zu tun, sondern rein mit den immer wieder vorkommenden Schikanen der ausführenden Organe gegenüber deutschen/ausländischen Touristen. |
Interessante Diskussion Sorry, dass ich mich so spät melde. Musste den ganzen Tag arbeiten. Natürlich meinte ich cm. Mein Fehler. Aber ich werd aus den ganzen Posts nicht schlau. Darf ich nun rüber fahren oder kann ich Ärger bekommen. Es is ja nich so, dass ich da drüben Spritztouren unternehme. Ich fahr nur zum Tanken (20 Cent billiger). Und noch an der_sammler. Du wohnst in Braunau? Ich wohn in Burghausen. Evtl. treffen wir uns mal. |
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Ja können uns gern mal treffen. :) Mfg. der_sammler |
Bringt bitte zwei Dinge nicht durcheinander: Es geht darum dass ein Auto in Deutschland zugelassen und geprüft ist und der Fahrer das Land Österreich besuchen will. Dann gelten - und da bin ich mir zu 99,9% sicher - die Zulassungsbestimmungen des Zulassungslandes, in diesem Fall Deutschland. Wenn man ein Auto aus Deutschland/Japan/etc. importiert und in Österreich zulassen will, dann gelten selbstverständlich die österreichischen Vorschriften. Es gibt da eine nette Anekdote aus den '70er Jahren. Demzufolge erwarb Graf Rossi di Montelera (Mitinhaber von Martini) von Porsche einen 917 K, den er für die Straße zulassen wollte. Nachdem das in Deutschland nicht möglich war (immerhin war das ein über 620 PS starker LeMans-Rennwagen) konnte er ihn in Alabama, USA zulassen, jedoch nur unter der Auflage dort niemals mit diesem Auto aufzutauchen. In Deutschland durfte er jedoch mit dieser Zulassung fahren. |
Das Fahrzeug unterliegt den Bedingungen des Landes in dem es zugelassen ist. Zumindest innerhalb der EU müssen die entsprechenden Erlaubnisse anerkannt werden. Also in Deutschland darf ein Auto so weit runter wie man will, sofern es straßenschonend ist. Die Regelung der VdTÜV wird z.B. bei Dekra oder GTÜ nicht unbedingt angewandt. Wenn du nun in Österreich von der Polizei angehalten wirst, weil dein Auto der österreichischen Regelung nicht entspricht, so reicht ein Schrieb nach Brüssel um die Polizei dort auf Trab zu bringen. Wenn du nämlich nur zum Tanken fährst, dann ist das Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels und zusätzlich ein Verstoß gegen die Freizügigkeitsvorschriften. Ich würde mir das nicht gefallen lassen, allerdings hilft dir das vor Ort nicht unbedingt weiter, weil die eben in dem Moment am längeren Hebel sitzen. |
Als sie mich damals rausgezogen haben, für angebliches zu schnelles Fahren, hat denen mein Fahrzeug garnicht interessiert. Und dabei habe ich noch auf die Tiefe hingewiesen, durch die ich garkeine 70 innerorts über eine Brücker mit Zustand "Dresden `45" fahren könne.... |
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