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dito. ich würde es nicht anders machen. |
Zitat:
Bedeutet im umkehrschluss zündung an = tfl an, standlicht an = tfl aus woll? |
Zitat:
Es ist übringens nach der STVO durchaus erlaubt, das Tagfahrlicht als zuschaltbare Option zu betreiben. Man ist nicht dazu verdammt, wenn man sich sowas nachrüstet für immer und ewig die dinger betreiben zu müssen wenn die Zündung an ist. Daher ist das hier nur die halbe wahrheit: Zitat:
Es ist aber zu beachten, dass, wie schon geschrieben, das TFL mit dem Standlicht entweder komplett ausschaltet (R87/48 Zulassung) oder abdimmt (R7 zulassung). Bedeutet: Tagfahrlicht an den PIN am Lichtschalter anschliessen und bei bedarf einen Schalter im Innenraum bauen, um auch mal das TFL ausschalten zu können. Zitat:
Standlicht ist Pflicht, vorne wie auch hinten. (Hinten=Kennzeichenbeleuchtung) Postitionslicht kann man einbauen, wenn man der meinung ist sowas braucht man, aber auch nur einmal, und das auch nur vorne. Maht vorne maximal vier weisse 5 Watt Birnen die nach vorne wirken. Zitat:
§7 Regelt die Beleuchtungspflicht in der STVO. |
Zitat:
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Ja richtig bei deinem Modell muss das Licht komplett erlischen. Also am besten an den Lichtschalter damit. |
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