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-   -   geblitzt mit 60 km/h zu schnell (http://www.golf3.de/showthread.php?t=45750)

stitchkai 15.10.2008 13:48

Bei uns in Mittelfranken sind die "normalen" Bundesstrassen auf 100 begrentzt das andre sind bei und Schnell- oder Kraftfahrstrassen die dann bis 120 gehn. Alles andre is Autobahn

GolfRacer04 15.10.2008 14:01

Oh man ihr fahrt doch fast alle wie die Henker. Ich versteh das nicht mit 20 drüber is ja noch ok aber soviel. Das geht gar nicht. Kann mich eingien hier nur anschließen und hoffe das der Lappen wegkommt damit hier mal einige übere ihre Fahrweise nachdenken. Das Schlimme ist nur das denen meistens nichts passiert sondern nur die Unschuldigen die am Strassenrand stehen und von solchen Leuten umgefahren werden. Wenn mnan mal richtig gas geben will fährt man auf die Autobahn oder gleich auf die Rennstrecke aber veranstaltet nicht solche Raserei auf der Landstrasse.
Sorry da habe ich kein Mitleid.

Zum eigentlichen Thema ich du bekommst auf jeden Fall 3 Punkte und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Könnte mir auch vorstellen dass es mehr werden da deine Probezeit verlängert wurde.

MFG GolfRacer04

nepomuk 15.10.2008 14:06

Zitat:

Zitat von GolfRacer04
Oh man ihr fahrt doch fast alle wie die Henker. Ich versteh das nicht mit 20 drüber is ja noch ok aber soviel. Das geht gar nicht. Kann mich eingien hier nur anschließen und hoffe das der Lappen wegkommt damit hier mal einige übere ihre Fahrweise nachdenken. Das Schlimme ist nur das denen meistens nichts passiert sondern nur die Unschuldigen die am Strassenrand stehen und von solchen Leuten umgefahren werden. Wenn mnan mal richtig gas geben will fährt man auf die Autobahn oder gleich auf die Rennstrecke aber veranstaltet nicht solche Raserei auf der Landstrasse.
Sorry da habe ich kein Mitleid.


MFG GolfRacer04

danke, du sprichst mir aus der seele

Amazing 15.10.2008 14:23

Der Beitrag von GolfRacer04 ist äusserst aussagekräftig, und trift meine meinung darüber sehr deutlich! Auch ich habe kein mitgefühl, allein schon aus der tatsache heraus, das du eine unbekannte strecke so befahren musst!

naja, mitleid hin oder her, ich denke dir wurde hier schon etwas geholfen! du kannst dir somit ausmalen, was auf dich zukommt!
Wenn deine aussage stimmt, das das schild nur bedingt einzusehen war/ist, mach umgehend ein foto davon, vielleicht hilft es dir, deine strafrechtlichen maßnahmen zu verringern!!!

Über weitere diskussionen spreche ich mich nicht aus und appeliere an die restlichen user, ihre beiträge auf seine Frage hin, zu konkretisieren! Kritiken an die fahrweise, wie gerecht was ist, und andere wilde diskussionen, möchte ich hier nicht mehr sehen, sonst ist das thema zu und ich verteile verwarnungen!!

wolfi71 15.10.2008 14:33

Zitat:

Zitat von heusi
jeder macht seine eigenen erfahrungen. ich akzeptiere auch deine meinung.

aber iens noch. wo fährst du auf der bundesstraße wo nur auf 100km/h begrenzt ist? bei uns ist meist 100, 120 und ab und zu unbegrenzt

Es kann Ausnahmen von der 100er Pflicht auf bestimmten Strassen geben. Das ist dnan aber durch Schilder eindeutig geregelt. Ich meine die B45 im unteren Neckartal ist an manchen Stellen so ein Fall, da bin ich aber seit Jahren nicht mehr mit dem Auto gefahren.

Ansonsten ist klar geregelt: Auf Straßen auf denen mehrere Fahrstreifen je fahrtrichtung vorhanden sind und die Richtungsfahrbahnen durch technische Maßnahmen getrennt sind, gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130km/h. Sonst ist generell 100 gültig.

Übrigens denke ich um ein Fahrverbot wird er kaum herumkommen. Deshalb schon mal mein Rat mit den Schuhsohlen um dem Fahrplan. Übrigens ist Schwarzfahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat und führt regelmäßig zum Einzug des Autos als Tatwerkzeug. Und ohne Fahrerlaubnis fährt man auch, wenn der Führerschein nach dem Entzug einen Tag früher zurückkommt und man fährt vor dem in der Anordnung des Entzugs genannten Termin. Es ist nicht entscheidend, dass die Pappe schon einen Tag vorher zurückgegeben wird.

Wolfgang

Jürgen1 15.10.2008 15:50

Na ja; ich will ichts beschönigen wenn man sich nicht an die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hält und somit sowas provoziert; jedoch kann ich aus eigener Erfahrung sagen, wie schnell so etwas passieren kann. Nun, ich habe mit Probezeiten etc. nicht viel Ahnung und deshalb weiß ich auch nicht , was man aufgrund dessen erwarten kann. Jedoch kann ich nur soviel dazu sagen, dass mir etwas ähnliches passiert ist vor einiger Zeit; nämlich auf einer Strecke die ich fast täglich fahre und weiß, dass die Geschwindigkeit an einem Punkt einer Schnellstraße von 100 auf 70 km/h reduziert wurde und dort Starenkästen stehen. An einem abend auf dem nach Hauseweg war ich total in Gedanken und vergaß runter zu schalten und wurde geblitzt. Wie ich meinte mit 120; da war ich eigentlich ganz sicher. Ich hatte gelesen, dass mich das ganze 3 Punkte, ca. 100 Euro und 1 Monat Fahrverbot kosten würde. Nach einem halben Jahr bekam ich dann ein Schreiben der Stadt und dort wurde mir mitgeteilt, dass ich nur knapp 100 km/h gefahren war und somit mit ner Geldstrafe von 98 Euro, 3 Punkten und keinem Führerscheinentzug zu rechnen hätte.
Mir fiel ein Stein vom Herzen; jedoch soll es nur sagen, wie schnell sowas passieren kann. Gruß J.

wolfi71 15.10.2008 20:26

Nach einem halben Jahr? da lief aber vorher schon was hin und her. Denn sonst wäre das längst verjährt gewesen.

Ich wurde seit längerer Zeit nicht mehr geblitzt, aber mein Auto am ersten tag als ich es hatte schon (mit meinem Bruder). Bei mir ist es ca 3 Jahre her, ich hatte nach der Kreuzung beschleunigt und das 70er Schild übersehen, das dann für weitere 200m galt. so ca 30m vor dem Ende der Begrenzung stand der Knipser (Samstag morgens um halb elf). Ich hatte glaube ich so um die 80-85 drauf, so wenig deshalb, weil die Kupplung gesponnen hatte und ich langsam beschleunigen musste, wobei der Diesel eh nicht so schnell ging (immerhin aber mit meinem jetzigen Benziner vergleichbar ist, trotz deutlich weniger Leistung).

Es kann einen also schon mal erwischen, aber das sind dann die kleinen Dinge (36 statt 30, 56 statt 50, 80-85 statt 70). Die großen Dinger, das ist schon mehr oder weniger Vorsatz.

Wolfgang

GolfRacer04 15.10.2008 20:29

Das hoffe ich auch dass da vorher schon was kam denn nach 3 Monaten ist die ganze Sache eigentlich verjährt und man kann es einfach abstreiten und ist die Strafe los.

MFG GolfRacer04

Jürgen1 15.10.2008 20:35

Zitat:

Zitat von wolfi71
Nach einem halben Jahr? da lief aber vorher schon was hin und her. Denn sonst wäre das längst verjährt gewesen.

Wolfgang


nein, da lief nix hin und her und da war vorher auch nichts. Verjähren wird bei den städtischen Geldeintreibern bestimmt auch nix....; die melden sich schon rechtzeitig..!!

GolfRacer04 15.10.2008 21:46

Leider liegst du da falsch. Bei solchen Dingen gilt immer nach einem viertel Jahr ist die Sache verjährt. Das kannst du auf den Tag genau sagen. Alles was später kommt und der Poststempel nicht mehr im Rahmen ist gilt als verjährt und man kann dir nichts mehr unterstellen. Gutes Beispiel ist dafür dass du dir sonst über Jahre merken müsstest wer wann mit deinem Auto gefahren ist damit dieser für die Strafe gerade steht und dass kann keiner von dir verlangen.

Hier mal der §:

Zitat:

§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
MFG GolfRacer04

eckard 15.10.2008 21:56

diese ganzen belehrungen von wegen schlechter fahrer guter fahrer....
sowas wollte ich persöhnlich hier nicht hören....
es sind einige dabei die mir echt geholfen haben (danke an diese).
aber der rest...naja....
ich habe mich nochmal an einen bekannten gewendet der mir dann folgendes schrieb:

--------------------------------------------------------------------------------

Wenn Du das Aufbauseminar bereits gemacht hast gibt das folgendes:
Zitat:
2. Verstoß in der Probezeit

Man bekommt die Strafe laut Bußgeldkatalog und außerdem die Empfehlung freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung (keine MPU) teilzunehmen. Durch die Teilnahme könnte man zwei Punkte abbauen.
Nach Erhalt der Empfehlung hat man noch zwei Monate Schonfrist. Nach dieser Frist führt der nächste A-Verstoß (bzw. 2 B-Verstöße) während der restlichen Probezeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Eine weitere Probezeitverlängerung gib es nicht, das Maximum ist 4 Jahre.

nur für die ganz ganz guten fahrer unter uns...die die noch niemals im leben irgendwelche fehler im straßenverkehr gemacht haben oder viiieeelllll zu alt sind irgendetwas blödes zutun.....

ob auf das ganze dann noch ein fahrverbot folgt werde ich dann sehen

hatte mich auch verschrieben was das thema angeht.....es wahren 40 km/h zuviel....also ca 100 in ner 60iger zohne

Jürgen1 15.10.2008 22:05

Zitat:

Zitat von GolfRacer04
Leider liegst du da falsch. Bei solchen Dingen gilt immer nach einem viertel Jahr ist die Sache verjährt. Das kannst du auf den Tag genau sagen. Alles was später kommt und der Poststempel nicht mehr im Rahmen ist gilt als verjährt und man kann dir nichts mehr unterstellen. Gutes Beispiel ist dafür dass du dir sonst über Jahre merken müsstest wer wann mit deinem Auto gefahren ist damit dieser für die Strafe gerade steht und dass kann keiner von dir verlangen.

Hier mal der §:



MFG GolfRacer04


Dank Dir für diesen Hinweis; jedoch konnte ich nichts gegen ein sehr deutliches Foto von mir tun; auf dem ich zu sehen war mit Ort, Datum und Zeit...

wolfi71 15.10.2008 23:13

Hallo Jürgen,

wenn die gemeindeverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem verstoß die verfolgung begonnen hat, dann ist das ganze verjährt. Das heißt dnan nicht mehr oder weniger, als dass die gar nichts mehr machen können. Du musst dich nur auf die Verjährung berufen. Dann können die nichts mehr tun. Sinn und Zweck ist es, dass die Verfolgungsbehörden innerhalb zumiutbarer Zeit auch arbeiten.

Mit dem dran erinnern ist es auch so eine Sache. Ich meine das Verwaltungsgericht Ansbach hatte mal die meinung vertreten, dass ein fahrtenbuch nicht mehr verhängt werden kann, wenn die Frist bis zum ersten Brief mehr als sechs Wochen beträgt. Diese Haltung wurde dnan vom Bundesveraltungsgericht letztlich bestätigt. Eine Bußgeldbehörde wurde darin richtig abgewatscht.

Wolfgang

vwgolfer84 15.10.2008 23:30

Also in der Probezeit so zu heizen ist echt schon übel.
Und dann auch noch in einer gegend wo man sich nicht auskennt ist noch dümmer.
aber ich weiss wovon ich spreche,
habe jetzt 6jahre mein lappen und musste ihn letzten monat auch angeben.
war ausserhalb der probezeit auf der autobahn wo 100km/h war 163km/h gefahren.
nach toleranz abzug waren es noch 47km/h zu schnell.
bei mir wurden dann 100euro bussgeld 23euro bearbeitungsgebühren ein monat fahrverbot und 3 punkte angerechnet.
war echt scheisse aber hab draus gelernt.
Aber du in der probezeit, ach du scheisse.
ich glaub du darfst bald laufen. ;) und dann auch wieder :bier: trinken ;)

marcel.d 16.10.2008 00:04

Es gibt übrigens auch ein Fahrverbot, wenn man innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 26 kmh geblitzt wird. Da denkt man oft nicht dran.

christa2287 16.10.2008 01:19

Also, wenn das Verkehrsschild so wie du sagtest hinter einem Busch stand oder von einem Baum verdeckt wurde und du die Strecke nicht kanntest, bzw. die Straße nicht gerade vor deiner Haustüre vorbeiführt, würde ich dir raten, sobald der Brief kommt nicht gleich deine Schuldigkeit zuzugeben. Denn sollte das Verkehrsschild durch Objekte verdeckt worden sein, die nicht zuliesen, dass du es sehen konntest, kann das dazu führen, dass du nur eine Teilschuld bekommst. kann also sein, dass du nur geld zahlen musst.Also nicht gleich die Schuld eingestehen.

Wenn du den Beamten beweisen kannst, dass das Schild nicht gleich deutlich erkennbar war, kann das schon dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird.Denn die STraßenmeisterei muss sich um den Zustand der deutschen Straßen kümmern. und soweit ich weis ist die straßenmeisterei staatlich.

naja, vielleicht kannste ja nochwas machen, bei meinem vater hats geholfen, der wurde mit 120km/h in ner 70er Zone geblitzt und das schild war bei dieser geschwindigkeit, aus der vorgegebenen entfernung noch nicht sichtbar. war auf ner bundesstraße wo von 120km/h auf 70 runtergeregelt wurde. Ende der Geschichte war, dass das Verfahren eingestellt wurde.

naja, ich hoffe dass du da noch gut rauskommst. kann passieren, man sollte aber trotzdem drauß lernen, gruß

marcel.d 16.10.2008 07:11

Auf Bundesstraßen sind aber maximal 100 kmh erlaubt oder war das so eine wie eine Autobahn ausgebaute Bundesstraße.

Ich würde dem TE übrigens noch raten schleunigst Fotos von dem verdeckten Schild zu machen, bevor die Stadt es sichtbar macht.

Amazing 16.10.2008 08:01

Die verjährungsfrist wurde schon vor ewigkeiten auf 6 monate gesetzt! Wundert mich, das das hier noch bekannt ist!

GolfRacer04 16.10.2008 09:48

@Amzing

Bist du dir da sicher und kannst du das belegen. Ich glaube nämlich das dies nur immer gefordert wurde und die Politiker dies einführen wollten, jedoch nicht durchgebracht haben. Wäre schön wenn du dazu mal eine sichere Quelle hättest wo man dass nachlesen kann. Dann würde ich meinen Fehler gern zugeben.

MFG GolfRacer04

Weesel 16.10.2008 09:53

nach meinem wissensstand nicht! habe das gerade auch nochmal durchgelesen, ausser bei alkohol verstößen, gilt erst mal nach wie vor die 3 monatige verjährungsfrist!
diese wird jedoch unterbrochen wenn z.b. ein anhörungsbogen o.ä verschickt wird.. erst wenn einem der bußgeldbescheid zugegangen ist, oder klage erhoben wurde setzt die 6 monatsfrist ein...

das gesamte thema ist jedoch arg komplex und die fristen verändern sich von fall zu fall, insofern würde ich mich nicht zu früh freuen ;)

greetz weesel


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