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Bei den Reifendimensionen muss man keine Tachoangleichung machen... |
Weil ich musste eine machen für meine alten aber war mir zu teuer |
Hat das dein Tüver gesagt oder steht es im Gutachten? Fahr mal nen anderen Tüv an. |
Der Prüfer hat gesagt du musst mit bei der Felgengrösse eine Bescheinigung haben das das Tacho noch innerhalb der 3% Toleranz ist ansonsten angleichen lassen |
Aber nicht bei den Jubi-Felgen, also die Golf 3 Jubi Felgen ! mfg marko |
Zitat:
@Marci: Besorg dir mal ein Gutachten von Rädern, welche die gleiche Reifengrösse haben bzw jemanden, der die auch aufm Golf fährt. Kopie vom FzSchein reicht aus. Ausserdem kann er dir ja die Abweichung ausrechnen ;) Achja, selbige Abweichung von der Golf 3 13 Zoll Felge wäre 1% ! also wenn du laut Tacho 99kmh fährst, sind es wirklich 100. Also innerhalb der Toleranz! |
Es ist so warum soll er eine GTI Lippe, Scheinwerfer und nen Golf 3 Heckspoiler eintragen lassen. wen sie serienmässig dran sind. |
Ich werde es einfach Probieren. |
Zitat:
Ein Tacho darf nie zu wenig anzeigen ! Wenn der Abrollumfang bei Fahrzeugen vor Bj.94 mehr als 7% und bei Fahrzeugen nach Bj.94 um mehr als 4% von dem der serienmäßigen Bereifung abweicht ist der Tacho neu abzugleichen. |
Zitat:
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Sorry aber das ist kompletter Unsinn! Die Vorschriften erlauben eine Toleranz von plus 1,5 bis minus 2,5 Prozent. Teilweise sind auch minus 4% erlaubt (je nach Rad und Reifen) |
Zitat:
mfg marko |
Meiner zeigt 1.5% zu wenig an und das hat man beim TüV auch festgestellt. Da hab ich mir sagen lassen, das es innerhalb der Toleranz liegt. |
Zitat:
Gesetzlich zulässig ist eine Voreilung von 10 % zuzüglich 4 km/h (§57StVZO). Bei 50 km/h darf die Voreilung also bis zu 9 km/h, bei Tempo 100 bis zu 14 km/h betragen. Diese recht großzügigen Toleranzwerte sind eine Folge der Angleichung europäischer Bauvorschriften (Richtlinie ECE R-39). Beim Wegstreckenzähler ist (§ 57 StVZO) die maximal zulässige Abweichung auf plus/minus 4% beschränkt. Also nix mit minus 2,5 oder gar 4 % bei der angezeigten Geschwindigkeit auf dem Tacho ! |
Ah. Also darf ich also doch 4% weniger angezeigt bekommen oder wie? |
Zitat:
Stimmt?s?: Stimmt's? | Wissen | ZEIT ONLINE Also in der StVZO §57 steht: (2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen. Anhang (§72) wird nun auf die EWG-Richtlinie 75/443/EWG (mit Stand vom 25.07.1997 geändert durch 97/39/EG vom 24.06.1997) verwiesen. Und in eben dieser Richtlinie findet sich die Formel, die die Toleranz angibt. 0 *kleiner gleich* V1 - V2 *kleiner gleich* V2/10 + 4km/h d.h. bei gefahrenen 100km/h dürfen zwischen 100 und 114 km/h angezeigt werden mfg marko |
Nein. Der Tachowert darf niemals geringer sein als die tatsächliche Geschwindigkeit. Habe ich doch schon geschrieben. |
Zitat:
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War auch nicht an dich gerichtet. ;) |
Zitat:
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