golf3.de

golf3.de (http://www.golf3.de/forum.php)
-   Golf Allgemein (http://www.golf3.de/forumdisplay.php?f=17)
-   -   golf 3 besitzer ermitteln (http://www.golf3.de/showthread.php?t=101487)

goldgelb2710 19.02.2012 18:52

wegen dem äußerlichen zustand....bedenke....der steht 2 jahre draußen.....1 mal waschanlage....und du änderst deine meinung....

goldgelb2710 19.02.2012 21:03

habe gerade mal nen bißchen gegooglet...

polizei und stadt sind nicht zuständig,wenn es um ein privates grundstück geht

wenn der besitzer des grundstücks das kfz abschleppen lässt dann nur af seine kosten,da er den auftrag erteilt hat.

der Auftraggeber müsste sich das geld von kfz halter wieder privatrechtlich einklagen.

desweiteren kann der kfz halter den verklagen der den auftrag zum abschleppen gegeben hat.




Wer trägt die Kosten der Abschleppmaßnahme?

Läßt ein Geschädigter ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abschleppen, so hat er als Auftraggeber gegenüber dem Abschleppunternehmen die anfallenden (Abschlepp-) Kosten zu tragen. Diese Kosten kann jedoch der Geschädigte vom Besitzstörer grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 683 S.1, 670, 667ff BGB einfordern (AG Frankfurt, NJW 1990, 917; Nagel, Das Polizeiblatt 1980, 108). Es liegt eine sogenannte "Geschäftsführung ohne Auftrag" vor. Der an den Abschleppunternehmer erteilte Auftrag zum Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz für Körperbehinderte geparkten PKW begründet einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten als Geschäftsführungsaufwendungen, da ein etwa entgegenstehender Wille des Fahrzeugparkenden wegen des öffentlichen Interesses an der Freihaltung der Parkplätze unbeachtlich ist (AG Mühlheim a.d.Ruhr, NJW- RR 1986, 1355). Der Geschädigte kann auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs.1 BGB zusätzlich geltend machen (z.B. für Nichtbenutzbarkeit der inanspruchgenommenen Fläche, die verauslagten Kosten für ein Taxi oder für öffentliche Verkehrsmittel- für eine erfolgreiche Geltendmachung muß jedoch stets die Schadensminderungspflicht eingehalten sein). Die Höhe der Kostentragung richtet sich auch stets nach der Erforderlichkeit i.S. des § 670 BGB. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.

Hätte ein Versetzen des Fahrzeugs statt einem Abschleppen genügt, so hat der Auftraggeber sicherlich nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der Versetzungskosten, dies aus dem Prinzip der Schadensminderung. Das AG Frankfurt hat auch festgehalten, daß der PKW-Halter die Abschleppkosten auch dann erstatten muß, wenn nicht er, sondern ein Dritter das Fahrzeug unerlaubt geparkt hatte, d.h., daß dieser für die durch seinen PKW verursachte Zustandsstörung haftet. Der Geschädigte kann seine Schadensersatzforderung gegen den Störer auch abtreten, dies z.B. an den Abschleppunternehmer. Derselbe hat dann infolge dieses übergeleiteten Anspruchs möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Fahrzeugs gem. § 273 BGB. Ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 673ff BGB) ist nicht gegeben, wenn nur eine abstrakte Gefahr gegeben ist (AG Schöneberg, NJW 1984, 2954), also z.B. keine Notwendigkeit schnellen Eingreifens, keine Gefahr, kein Notfall.

Notzuständigkeit nach § 2 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG)Grundsätzlich handelt es sich beim widerrechtlichen Parken auf Privatgrundstücken demnach um eine privatrechtliche Angelegenheit, so daß sich Polizeivollzugsdienst und Ortspolizeibehörde nicht einzumischen haben. Etwas anderes gilt, wenn die Voraussetzungen für die polizeiliche Zuständigkeit nach § 1 Abs.1 PolG vor liegen. Eine Notzuständigkeit ist im Falle des § 2 Abs.2 PolG gegeben. Erforderlich hierzu ist, daß der Berechtigte dies bei der Polizei beantragt und Voraussetzung, daß gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des (privaten) Rechts vereitelt oder erschwert wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, braucht der Beeinträchtigte nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht auf den Privatrechtsweg verwiesen zu werden. Eine bestimmte Form ist dabei für den Antrag nicht vorgeschrieben; ein Telefonanruf genügt. Zuständig bei derartigen Fällen ist gem. § 66 Abs.2 i.V.m § 60 Abs.1 PolG die Ortspolizeibehörde, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, der Polizeivollzugsdienst gem. § 60 Abs.2 PolG (Eilkompetenz).

Dem Vollzugsdienst steht hierbei ein Einschätzungsspielraum zu, ob die an und für sich zuständige Ortspolizeibehörde rechtzeitig tätig werden kann oder nicht. Bei zutreffender Würdigung der Lage ist der Polizeivollzugsdienst nicht verpflichtet, zunächst zu versuchen, eine Entscheidung der Polizeibehörde herbeizuführen. Dies gilt ganztägig. Die Eilkompetenz kann ausgeübt werden vorbehaltlich anderer Anordnungen der Ortspolizeibehörde. Diese Notzuständigkeit ist jedoch selten gegeben, da ein Selbsthilferecht des Geschädigten bzw. gerichtliche Hilfe möglich ist (s.o) - Grundsatz der Subsidiarität -. Jedoch selbst wenn die Notzuständigkeit in Frage kommt, verbleibt der Polizei ein Ermessen, ob, und in welcher Form sie einschreitet. U.U. kann eine Personalienfeststellung oder Halteranfrage genügen.


also langsam verschwindet meine hoffnung

ABSu.ABU Golf3 Besitzer 19.02.2012 21:10

Es währ interresant zu wissen was fürn motor verbaut ist. Rost mäßig sieht er doch noch von außen ganz gut aus.

osnabruecker 19.02.2012 21:14

Ich würd trotzdem mal versuchen ob man den Wagen irgendwie aufbekommt und dann mal gucken ob irgendwas drinliegt was auf den Halter schließen läßt. Pder mit der Fahrgestellnummer mal Werkstätten abklappern ob der Wagen da vielleicht mal zum Service oder Reparatur gewesen ist.

max 19.02.2012 21:28

Zitat:

Zitat von goldgelb2710 (Beitrag 1376278)
desweiteren kann der kfz halter den verklagen der den auftrag zum abschleppen gegeben hat.

Der Wagen ist nicht angemeldet. Somit kann ein Umsetzen des Fahrzeuges nicht statt finden :)

Zer0q12 19.02.2012 21:35

Ganz ehrlich Frag den Pächter/Besitzer wenn er sagt kannste haben nimm es mit der Stange oder so mit fertig. Es ist abgemeldet steht auf fremden Besitz und das schon seit 2 Jahren. Ohne Papiere schlachten und gut ist!

goldgelb2710 19.02.2012 21:46

Zitat:

Zitat von Zer0q12 (Beitrag 1376318)
Ganz ehrlich Frag den Pächter/Besitzer wenn er sagt kannste haben nimm es mit der Stange oder so mit fertig. Es ist abgemeldet steht auf fremden Besitz und das schon seit 2 Jahren. Ohne Papiere schlachten und gut ist!


richtig!!!!...möchte aber nicht das die aktion...konsequenzen für mich nach sich zieht..wenn ich ihn schlachte ...was ist mit der karosse?zum entwerter? ohne brief?

goldgelb2710 19.02.2012 21:49

Zitat:

Zitat von max (Beitrag 1376311)
Der Wagen ist nicht angemeldet. Somit kann ein Umsetzen des Fahrzeuges nicht statt finden


siehste....scheiße...

Zer0q12 20.02.2012 10:08

Die holen die kostenlos ab aber meistens nur mit Nachweiß. Andere Möglichkeit wäre zusammenschneiden dauert zwar bisschen länger aber dann ist es restlos weg ^^

Trommelbremser 20.02.2012 10:29

Hat sich irgentjemand mit meiner Aussage beschäftigt?
Ab wann (Zeitraum) wechselt der Eigentümer, wenn der vorherige Eigentümer es nicht abholt? ....
Besitzer ist der Tankwart ja schon .....
Und wenn es wirklich schon 2 Jahre dort steht (sieht auch so aus) und es besteht kein Vertrag zwsch. dem Eigentümer und dem Pächter des Grundstückes über das Abstellen seines Automobils ist das doch eh hinfällig und ist in des Tankwarts Eigentum übergegangen ....
Und wenn nach 10 Jahren der Absteller des Autos kommt kann der Tankwart sich doch rechtfertigen z.b. Öl ausgelaufen, Gefahr für die Umwelt .... musste entsorgt werden..


mfg

Tobi_GT 20.02.2012 11:24

Sicher das es BJ 97 ist?

Der hat ja noch die Antenne im Kotflügel!?

HDD 20.02.2012 11:31

Meiner ist auch Bj 97 und hat die Antenne im Koti

AAM 20.02.2012 11:37

meiner ist MJ 98 / BJ 97 und hatte ebenfalls die antenne im kotflügel.


das ist modellabhängig, das baujahr ist egal.

KL-RS389 20.02.2012 11:50

Zitat:

Zitat von Trommelbremser (Beitrag 1376510)
Hat sich irgentjemand mit meiner Aussage beschäftigt?
Ab wann (Zeitraum) wechselt der Eigentümer, wenn der vorherige Eigentümer es nicht abholt? ....
Besitzer ist der Tankwart ja schon .....
Und wenn es wirklich schon 2 Jahre dort steht (sieht auch so aus) und es besteht kein Vertrag zwsch. dem Eigentümer und dem Pächter des Grundstückes über das Abstellen seines Automobils ist das doch eh hinfällig und ist in des Tankwarts Eigentum übergegangen ....
Und wenn nach 10 Jahren der Absteller des Autos kommt kann der Tankwart sich doch rechtfertigen z.b. Öl ausgelaufen, Gefahr für die Umwelt .... musste entsorgt werden..


mfg


ich würd mal mit einem Anwalt oder Polizist reden wie das ist mit übergang in anderes eigentum wenn der schon längere zeit steht Fahrgestellnummer weis nicht wie das bei Deutschen Golf´s ist aber bei meinem Mexikaner ist auf dem Armaturenbrett im bereich wo auf dem Bild dieser Aufkleber ist eine Plakette wo die Fahrgestellnummer eingeprägt ist, und der Letzte eingetragene Halter müsste normal Feststellbar sein... vorrausgesetzt dass du die leute auf der Zulassungsstelle überzeugen kannst dass die dir die ´daten überlassen oder dem Eigentümer deine Telefonnummer zukommenlassen.
mfg

Zer0q12 21.02.2012 13:30

Also Früher wurden die Autos ohne Zulassung die an den Straßen standen einfach abgehohlt ich weiß net also darüber zu Diskutieren macht eh kein sinn entweder nehmen oder gehen lassen. Aber das ding is doch eh nix mehr wert ein Golf3 zu schlachten macht eh kein sinn außer Highline oder Jubi..


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 00:33 Uhr.

Powered by vBulletin®