Zitat:
Zitat von ragnar >bis zu< also is der rahmen von 0% bis angegeben z.b. 40% oder sogar eine wirkung ins negative. |
Korrekt -> Ich denke das erklärt die Sache doch recht gut:
Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.
Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten...
Deswegen gibt keiner dieser "Händler"
genaue Werte an