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Alt 14.09.2006, 12:24   #1
Golfbegeisterter

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Unglücklich Er ruhe in Frieden


Naja jetzt ist es also so weit ich darf mich von meinem Golf trennen. Dar ich am montag einen auffahrunfall hatte bei dem allerdings mir jemand draufgefahren ist.

Erst sah alles garnicht so schlimm aus. Erst dachte ich der kotflügel sei verzogen die stoßstange hinten und die heckklappe haben etwas abbekommen.


Weit gefehlt.War eben bei nem karosseriebauer.

Ergebnis: Rahmen verzogen unterboden zusammengedrückt auto ca 1,5cm kürzer.

Heute abend kommt der Gutachter von der andren versicherung.
Habt ihr eine lösung wie ich mehr geld rausholen kann ich bin total am verzweifeln ich bin schüler und hab mir alles mit ferienarbeit usw ermöglicht und jetzt !!!!!!!
Schrott.......


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Alt 14.09.2006, 12:28   #2
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du hast das recht auf einen eigenen gutachten.... das muß auch die andere versicherung zahlen.... ich würde es auf jedenfall machen..... nimm kein geld vom gutachter der versicherung an.... warte ab was dein gutachter sagt...
die wollen dich immer ködern und geben dir im endeffekt weniger geld wie dir zusteht z.b. der gutachter der versicherung sagt... " ich schätze dein auto auf 2500€ ich habe ein check da für 2500€ kannst du sofort haben...." dein gutachter hätte jedoch das auto auf ca 3000€ geschätzt. fazit 500€ verschenkt... die gutachter der versicherungen versuchen immer den preis zu drücken....


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Alt 14.09.2006, 12:29   #3
Golfbegeisterter

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Alles klar.
Danke

Noch irgendwelche andre tipps?
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Alt 14.09.2006, 12:31   #4
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auf jeden fall das auto behalten.... nicht den restwert ausbezahlen lassen, sonst gehört dein auto der versicherung
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Alt 14.09.2006, 12:32   #5
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Also, als Geschädigter bist Du immer im Recht einen Gutachter Deiner Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen.
Gutachter der anderen Versicherung kannste schon mal knicken. Der schreibt das so, daß Du am Ende so wenig wie möglich bekommst. das Problem beim G3 ist einfach der geringe Zeitwert. Man ist schneller beim wirtschaftlichen Totalschaden als man denken kann. Da muss das Gutachten mit viel Gefühl geschrieben werden, am besten vom Gutachter seines Vertrauens.
Also, als erstes storniere mal den Termin mit dem Gutachter der gegnerischen Versicherung.
Dann nimmst Du Dir einen eigenen Gutachter, Deiner Wahl, und der soll mal sehen was er machen kann. Widerbeschaffungswert erst mal berechnen, so hoch wie möglich. dabei spielen alle Extras und der KM-Stand eine große Rolle.
Dazu passend den Schaden beurteilen. manchmal empfiehlt es sich das ein oder andere weg zu lassen, der weiß dann schon Bescheid.
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Alt 14.09.2006, 12:35   #6
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du kannst den gutachter der gegnerischen versicherung nicht "Stornieren" die haben das gleiche recht wie du auf ein eigenes gutachten, nur wenn du auf dein recht bestehst das das du dein eigenes haben willst lassen sie ihren meistens aus dem spiel

edit. woher kommst du... habe einen guten gutachter... hab für ein 40€ escort 1200€ bekommen... wegen einer delle in der beifahrer tür
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Alt 14.09.2006, 12:41   #7
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Zitat:
Zitat von GP-Wu
du kannst den gutachter der gegnerischen versicherung nicht "Stornieren" die haben das gleiche recht wie du auf ein eigenes gutachten, nur wenn du auf dein recht bestehst das das du dein eigenes haben willst lassen sie ihren meistens aus dem spiel

edit. woher kommst du... habe einen guten gutachter... hab für ein 40€ escort 1200€ bekommen... wegen einer delle in der beifahrer tür
Das ist schon mal falsch.
Da er die Wahl des eigenen Gutachters hat, ist er somit erst mal nicht verpflichtet das Auto beim dem Gutachter der gegnerischen Versicherung vor zu führen. Und ich würde es auch tunlichst nicht tun.
Es kommt was kommt.
Das Gutachten der gegn. Versicherung ist Müll, vielleicht ein Apfel und ein Ei.
Dann macht er sein eigens. Das sieht Super aus.
Am Ende kommt es zum Streitfall und Vergleich. Dauert unnötig lange und ein paar Hunderter sind immer noch verschenkt.
Die lassen ihr Gutachten keineswegs weg, weil es dient ebenfalls als Grundlage für den Schaden und als Vergleichsgutachten.
Das Auto kann ja heute zum termin einfach benötigt worden sein und ist gerade mal unterwegs für 2-3 Stunden...........:-)
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Alt 14.09.2006, 12:44   #8
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Ich will nicht unnötig alles Zumüllen, aber das hier ist aus einem Auszug eines Gutachters und sollte jeder mal gelesen haben.

Verhalten nach einem Unfallschaden:
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt die folgenden 10 Punkte beachten:

1.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2.
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

3.
Beim Verkauf des instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

5.
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des BGH vom 6.4.1993, AZ: VI ZR 181/92).

6.
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

7.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen KFZ- Sachverständigen vorgenommen werden.

8.
Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses so genannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar das Schadenmanagement durch die Versicherer eindeutig abgelehnt.

9.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

10.
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

So, damit sollten erstmal einige Fragen geklärt sein.
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Alt 14.09.2006, 12:47   #9
Schrauber-Gehilfe
 
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also wie schon gesagt wurde hol dir nen "eigenen" Gutachter kommt auf jeden fall mehr bei raus und dann behalt den Wagen und nimm ihn soweit es geht auseinander und verkauf die einzelteile bzw irgendwelche zusätzlichen teile die du angebaut hast oder versuch son auslandshandel zu finden der dein auto nimmt in beiden fällen kriegste noch mehr geld als wenn du dir den restwert auszahlen lässt. und wenn möglich hol dir nochn leihwagen darf dann auch die gegnerische versicherung bezahlen
Schatzi ist offline   Mit Zitat antworten

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Alt 14.09.2006, 12:50   #10
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du scheinst nicht wirklich zu wissen das die versicherung das gleiche recht auf einen unabhängiges gutachten hast wie du... die kosten müßen sie dann natürlich tragen und du darfst dies auch nicht verhindern, solltest dich lieber mal informieren bevor du was schreibst
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