Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten Verwendungsbestimmungen in Deutschland
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte dürfen nur bei einer witterungsbedingten Sichtbehinderung verwendet werden.
In Deutschland dürfen Nebelschlussleuchten (hinten) nur dann benutzt werden,
wenn durch Nebel (nicht durch Regen- oder Schneefall) die Sichtweite weniger als 50 m beträgt,
und dann auch nur außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO).
Die dann erlaubte Maximalgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung können in Deutschland die Nebelscheinwerfer (vorne) bei Sichtbehinderung durch Nebel,
Schneefall oder Regen eingeschaltet werden.
Ob die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, ist nur für die Nebelschlussleuchte relevant.
Ein Synonym für die vorderen Nebelscheinwerfer ist auch "Schlechtwetterscheinwerfer",
der die Verwendungsbestimmung in Deutschland besser konkretisiert.
Verwendungsbestimmungen in Österreich
Nebelschlussleuchten dürfen – entgegen ihrem Namen – bei jeder Sichtbehinderung verwendet werden.
Eine Höchstsichtweite gibt es dabei nicht.
Nebelscheinwerfer dürfen (entgegen ihrem Namen) immer, außer beim Durchfahren von Tunneln, eingeschaltet werden.
Spannung und Elektrik
Üblicherweise beträgt die Bordspannung bei PKW für die Beleuchtung 12 Volt.
Bis in die 1970er Jahre gab es noch einige Modelle, bei der die Bordspannung noch 6 Volt war.
Wichtig ist, dass die linke und die rechte Fahrzeugseite getrennt abgesichert sind,
so dass bei einem Defekt auf jeden Fall eine Seite des Fahrzeuges beleuchtet ist.
Historisches
Von 1936 bis 1993 mussten in Frankreich alle Hauptscheinwerfer, Nebelscheinwerfer und Fernscheinwerfer in gelbem Licht strahlen,
damit die Nationalität eines Fahrzeugs bei Dunkelheit sofort erkennbar war.
Dabei kam es sowohl bei französischen als auch importierten Fahrzeugen vor, daß diese statt gelber Scheinwerfergläser
auch transparente Gläser mit gelb strahlender Glühbirne haben konnten.
Wann soll die Beleuchtung eingeschaltet werden
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein
Auszug aus dem §17 - Beleuchtung - Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
- Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden.
- Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt
oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. - Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren
- Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. - Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Auszug § 49a - Lichttechnische Einrichtungen - An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
- Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
- Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
- cheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
- ind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein
- Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten.
- Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
Auszug § 50 - Lichttechnische Einrichtungen - Der Scheinwerfer für Abblendlicht ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten,
ohne die Führer entgegenkommender Fahrzeug oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören. - Lichtquelle hinsichtlich der Glühlampen ist der Glühfaden selbst.
- Für Scheinwerfer sind bestimmte Beleuchtungsstärken vorgeschrieben,
für Glühlampen ein bestimmter Lichtstrom. - Eine EG-Bauartgenehmigung ist vorgeschrieben
- Höhe min. 500 mm über der Fahrbahn
- Höhe max. 1200 mm über der Fahrbahn
- symmetrisch zur Mitte max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand; min. 600 mm zwischen den Scheinwerfern; jedoch bei Fahrzeugbreite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig
- 15° nach oben und 10° nach unten
- 45° nach außen und 10° nach innen